Anerkennung

Der Fachbereich unterstützt Sie ausdrücklich, einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule zu absolvieren, durch eine wohlwollende Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen.

 

Die Entscheidung über die Anrechnung obliegt dem Prüfungsausschuss des Studiengangs, den Sie hier in Kassel studieren. In jedem Fall sollten Sie sich vorab bei dem zuständigen Prüfungsausschuss und den fachlich zuständigen Professor(inn)en informieren, inwieweit im Ausland erbrachte Leistungen in Ihrem Studiengang angerechnet werden können. Die mögliche Anerkennung wird im Learning Agreement, d.h. in Ihrem Studienplan für den Aufenthalt im Ausland, dokumentiert.

 

Dabei sind im Fachbereich Elektrotechnik/Informatik folgende allgemeine Regeln zur Anerkennung zu beachten:

 

1. Im Zuge eines Anerkennungsverfahrens wird geprüft, ob die von Ihnen im Ausland erbrachten Leistungen inhaltlich und formal gleichwertig sind. Die formale Gleichwertigkeit verlangt, dass die anzurechnende Leistung in Art, Umfang, Studienabschnitt und Prüfungsform zu derjenigen Leistung an der Universität Kassel gleichwertig ist, für welche eine Anerkennung erfolgen soll.

 

2. Die Einbringung von ausländischen Lehrveranstaltungen in den Wahlpflichtbereich eines Studiengangs der Universität Kassel wird wohlwollend behandelt. Das gilt auch für die Anerkennung von Lehrveranstaltungen zu Themen, die nicht an der Universität Kassel angeboten werden, sofern sie inhaltlich zum Studiengang passen.

 

3. Die Einbringung von ausländischen Lehrveranstaltungen in den Pflichtbereich eines Studiengangs wird sehr genau hinsichtlich der in Punkt 1 genannten Anforderungen geprüft. Der zuständige Prüfungsausschuss wird in der Regel den zuständigen Fachvertreter / die zuständige Fachvertreterin um ein Gutachten bitten und der in dem Gutachten ausgesprochenen Empfehlung folgen.

 

4. Eine Lehrveranstaltung, für die an der Universität Kassel das Prüfungsverfahren bereits offiziell eröffnet wurde, kann nicht in das Learning Agreement aufgenommen werden.

 

Der Prüfungsausschuss eines Studiengangs kann auf Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Regeln beschließen.