Im Rahmen einer Studie soll geklärt werden, ob es nennenswerte nicht veröffentlichte Rechtsprechung zu § 811 ZPO gibt. Das auf diese Weise entstehende Rechtsprechungskorpus erlaubt einen Blick auch auf Rechtsprechungstendenzen außerhalb des eigenen Sprengels.
Es kann zum Beispiel erkennbar werden, ob es regionale Tendenzen unterschiedlicher Art gibt. Um die nötige empirische Basis zu schaffen, sind alle am Vollstreckungsgeschehen Beteiligten aufgerufen, ihnen bekannte Gerichtsentscheidungen zu § 811 ZPO zur Verfügung zu stellen.