Rechtliche Fragen
Das Publizieren ist mit verschiedenen rechtlichen Fragestellungen verknüpft. Im Zentrum stehen oft Fragen nach Datenschutz, Bildrechten oder Urheberrecht, aber auch andere Bereiche wie etwa Patentrecht, Arbeits-/Dienstrecht, Wettbewerbsrecht oder Vertragsrecht können eine Rolle spielen.
Verbindliche Beratung dürfen Ihnen die Stabsstellen Recht und Datenschutz der Universität geben.
Wir können an dieser Stelle lediglich allgemeine Informationen und Hinweise zu ausgewählten rechtlichen Themen bereitstellen, die im Publikationsbereich relevant sind.
Zweitveröffentlichung
Bei ↗Zweitveröffentlichungen sind bereits zuvor ↗Nutzungsrechte an Dritte abgetreten worden. Handelt es sich dabei um einfache Nutzungsrechte wie üblicherweise bei Open-Access-Primärveröffentlichungen, steht einer Zweitveröffentlichung nichts im Wege (↗Freie Lizenzen).
Haben Sie als Autor:in aber bereits ausschließliche Rechte abgetreten, bedarf die Veröffentlichung in KOBRA der Genehmigung der Rechteinhaber:innen. Hier kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht
- Verlagsverträge und individuelle Genehmigungen: Besteht zwischen Rechteinhaber:in (Verlag) und Autor:in (Ihnen) eine Übereinkunft über eine "Selbstarchivierung", so kann die Zweitveröffentlichung zu den vereinbarten Bedingungen vorgenommen werden. Festgelegt ist dies entweder direkt im Verlagsvertrag oder in einer expliziten Genehmigung. Nachträgliche Genehmigungen sind besonders im Bereich von Monografien und Sammelbänden üblich, da hier oft keine Verlagspolicies bestehen.
- Verlagspolicies: Verlagspolicies sind allgemein formulierte Bedingungen für eine Zweitveröffentlichung bzw. weitere Nutzung durch Autor:innen und insbesondere bei Zeitschriften und Publikationen internationaler Großverlage üblich. Die hier festgelegten Bedingungen variieren je nach Verlag im Hinblick auf verschiedene Parameter wie Embargo und erlaubte Version. Eine Recherche solcher Policies ermöglicht die Datenbank Sherpa Romeo.
- Open-Access-Rechte aus Lizenzverträgen: Alternativ können Rechte für die Autor:innen durch Dritte mitverhandelt werden, in Deutschland insbesondere im Kontext von National- oder Allianzlizenzen, bei denen seit 2009 bzw. 2011 Open-Access-Komponenten verhandelt werden.
- Gesetzliche verankerte Rechte ("Zweitveröffentlichungsrecht"): Eine weitere rechtliche Grundlage liegt außerhalb der direkten Vertragsabschlüsse im Urheberrecht selbst. So definiert § 38 UrhG in den Absätzen 1 - 3 die Rechte von Autor*innen wissenschaftlicher und nicht-wissenschaftlicher Beiträge in Sammlungen bzw. Zeitungen. Absatz 4 legt Kriterien für die Zweitveröffentlichung wissenschaftlicher Zeitschriftenartikel aus mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderter Forschung dar; in diesem Fall kann, anders als nach den Absätzen 1 - 3, die Zweitveröffentlichung nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Angesichts des engen Geltungsrahmens und juristisch offener Fragen führt die Bestimmung in der Praxis zu Verunsicherung und zu unterschiedlicher Bewertung der Anwendbarkeit.
Wichtig: Wenn es sich um eine Co-Autor:innenschaft handelt, ist - sofern keine freie Lizenz vergeben wurde - für eine Zweitveröffentlichung immer die Zustimmung aller Urheber:innen nötig.
Ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine Zweitveröffentlichung vorgenommen werden darf, prüft das KOBRA-Team gerne für Sie. Auch Verlagsanfragen im Falle einer unklaren rechtlichen Situation kann das Team übernehmen.
Datenpublikation
Ob Forschungsdaten veröffentlicht werden dürfen und wer darüber entscheiden darf, hängt von den beteiligten Personen und den berührten Rechtsbereichen ab.
Prüfen Sie die folgenden Aspekte (nach: Schleußinger et al 2019):
- Handelt es sich bei den Forschungsdaten um eine Datenbank mit wesentlicher Investition?
→ ggf. Erlaubnis vom Arbeitgeber oder anderen möglichen Rechteinhabern einholen - Haben Dritte Rechte an den Daten? z. B. weil Daten Dritter mit einbezogen wurden, die Daten von Dritten oder innerhalb einer Kooperation erhoben wurden?
→ Möglichst schriftliche Vereinbarung mit den beteiligten Dritten über die Datenpublikation treffen - Sind die Daten während Ihres Dienstverhältnisses angefallen?
→ Zustimmung des Arbeitgebers einholen (Ausnahme: Professor:innen) - Gibt es Daten, die unter die Geheimhaltung fallen könnten, z. B. bei Kooperation mit Unternehmen?
→ Details klären, ggf. nicht veröffentlichen - Haben Ihre Daten Personenbezug?
→ anonymisieren - Sind Ihre Daten vollständig anonym oder anonymisierbar? Falls nein:
→ Einverständnis der Betroffenen muss vorliegen
Weitere Informationen:
- Forschungsdaten veröffentlichen? auf forschungsdaten.info
- FAQ auf forschungsdaten.uni-kassel.de
- Kreutzer, T., & Lahmann, H. (2021). Rechtsfragen bei Open Science: Ein Leitfaden. https://doi.org/10.15460/HUP.211
Bildrechte
Das Thema Bildrechte ist komplex und erfordert besonders sorgfältige Prüfung. Relevant sind hier insbesondere:
- Urheberrecht (Fremde Werke dürfen Sie nicht ungefragt nutzen. Es sei denn, es gibt eine gesetzliche Ausnahme.)
- Persönlichkeitsrecht | Recht am eigenen Bild (Bildnisse von Menschen dürfen Sie nicht ungefragt nutzen. Es sei denn, es gibt eine gesetzliche Ausnahme.)
- Rechte Dritter: Kunstwerke, Architektur, Design, Marken, Eigentum etc.
Eine gesetzliche Ausnahme (Schrankenregelung) vom Urheberrecht stellt z.B. das Zitatrecht dar. Es erlaubt, Bilder, die mit Zustimmung der Urheber:innen veröffentlicht wurden, vergütungsfrei in einem eigenen, selbständig verfassten Werk ohne Erlaubnis der Urheber:innen / Rechteinhaber:innen zu verwenden. Das Zitatrecht unterliegt strengen Voraussetzungen, einen ersten Ansatz bieten folgende Fragen:
- Handelt es sich um ein mit Zustimmung der Berechtigten öffentlich zugänglich gemachtes Bild?
- Liegt ein zulässiger Zitatzweck vor, etwa die wissenschaftliche Auseinandersetzung?
- Hat das Zitat einen sachgerechten und vernünftigen Umfang?
- Liegt eine deutliche Quellenangabe vor, die das Bild eindeutig identifiziert und ihm zuzuordnen ist?
- Wurden das Bild unverändert eingebunden?
Kein urheberrechtlicher Schutz besteht, wenn die nötige Schöpfungshöhe nicht erreicht ist, es sich um amtliche Werke handelt oder das Urheberrecht erloschen ist (70 Jahren nach dem Tod der:des Urheber:in).
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Prüfen Sie bei einer Verwendung von Bildern und Grafiken, die Sie nicht selbst erstellt haben, grundsätzlich:
- Ist die Herkunft für alle Bilddaten zweifelsfrei nachvollziehbar?
- Ist die:der Urheber:in jeder Bilddatei bekannt und liegt das Einverständnis der:des Urheber:in für die jeweilige Veröffentlichung in schriftlicher Form vor?
- Ist die:der Urheber:in und ggf. die Quelle des Bildes im Bildnachweis wie vereinbart genannt?
- Kann der Zeitpunkt des Abrufes z.B. eines Bildes aus einer Datenbank durch eigene Dokumentation oder anderweitig nachgewiesen werden?
- Haben die abgebildeten Personen eine schriftliche Einverständniserklärung für die Anfertigung und Veröffentlichung abgegeben? Oder wurden sie zum Beispiel bei Großveranstaltungen darauf hingewiesen, dass Fotos erstellt wurden? Wurde ein Ausweichbereich geschaffen? Liegt bei Minderjährigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vor?
- Sind die jeweiligen Einverständniserklärungen für eine unbegrenzte Dauer gültig oder ist ein Enddatum zu beachten?
- Sind Einverständniserklärungen oder Nutzungslizenzen auf bestimmte Medien oder einen eng definierten Veröffentlichungszweck begrenzt?
Vorsicht Geldstrafe: Verwenden Sie nur Bilder, für die Sie zweifelsfrei alle relevanten Bildrechte besitzen. Andernfalls kann es sehr teuer werden, da spezialisierte Anwaltskanzleien das Web mit automatischer Bilderkennungs-Software absuchen und es zu einem Geschäftsmodell gemacht haben, entsprechende rechtliche Verstöße sehr teuer abzumahnen. Holen Sie im Zweifelsfall rechtlichen Rat ein.
Hilfreiche Informationen enthält dieser Leitfaden zum Thema Bildrechte in der kunsthistorischen Praxis.
Lizenzwahl
Mit einer Publikation ist immer auch die Einräumung bestimmter Rechte - klassischerweise die Übertragung außschließlicher ↗Nutzungsrechte an einen Verlag - verbunden. Möchten Sie ein Werk dagegen ↗Open Access veröffentlichen, geschieht dies in aller Regel über die Verwendung von Creative-Commons-Lizenzen. Durch sie können Sie als Urheber:in bzw. Autor:in auf einfache Weise festlegen, wie andere Ihre Werke nutzen dürfen.
Die Creative-Commons-Lizenzen sind aus vier Bausteinen zur Definition der Nutzungsbedingungen aufgebaut:
Aus den Kombinationen der Lizenzbedingungen ergeben sich insgesamt sechs verschiedene mögliche Lizenzen.
Die Namensnennung (BY), also die Bedingung angemessener Urheber- und Rechteangaben, ist obligatorischer Baustein aller Lizenzen. Über weitere Bausteine können weitere Einschränkungen vorgenommen werden. Im Sinne des Open Access empfehlen wir, von der CC-BY-Lizenz ausgehend nur die weiteren Einschränkungen festzulegen, die Sie benötigen und deren Einhaltung Sie auch durchzusetzen gewillt sind. Dabei ist es wichtig, dass Sie sich vorher die - ggf. auch ungewollten - Auswirkungen der einzelnen Bausteine bewusst machen:
Bedeutung: Es müssen Rechteangaben gemäß den Vorgaben der Urheber*innen gemacht werden. Änderungen müssen angezeigt werden.
Auswirkung: Die Namensnennung ist obligatorisch. Ausnahme ist die CC0-Lizenz, über die man auf die Bedingung der Namensnennung verzichten kann , wenn etwa von vornherein kein urheberrechtlicher Schutz möglich oder gegeben ist, oder man das Werk für eine quasi-gemeinfreie Nutzung freigeben möchte.
Bedeutung: Bearbeitungen sind erlaubt, das Werk muss aber unter der gleichen Lizenz wie der des Originalwerks lizenziert werden.
Auswirkung und Problematik: Durch das SA-Element wird die Lizenz vererbt. Dies ist hilfreich, um die Open-Access-Kette zu erhalten, kann in der Praxis aber zu Problemen führen, wenn Teile des Werkes - etwa Abbildungen - in einem neuen Kontext publiziert werden sollen und dieses übergeordnete Werk unter einer anderen oder keiner freien Lizenz erscheint oder wenn in einem Werk Inhalte mit inkompatiblen Lizenzen kombiniert werden sollen.
Bedeutung: Veränderungen oder ein Remix des Werks dürfen nicht verbreitet oder veröffentlicht werden.
Auswirkung und Problematik: Dieses Element untersagt z.B. die Verbreitung einer Übersetzung, was in bestimmten Kontexten gewollt sein kann, in anderen eine unnötige Einschränkung darstellt, indem etwa die Nutzung eines Text- oder Bildausschnittes untersagt wird.
Bedeutung: Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden.
Auswirkung und Problematik: Zum einen schließt das Element NC viele übliche und eigentlich unproblematische Nutzungen aus: so agieren nicht nur private, nicht-staatliche Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen kommerziell; im Bildungsbereich befinden sich auch gemeinnützige Organisationen, Vereine, mittelständige Unternehmen, freiberuflich Tätige, Selbstständige und andere Akteure eindeutig in diesem Segment und werden von der Nutzung ausgeschlossen. Auch die Verwendung über kommerzielle Datenbankanbieter und Aggregatoren, die zu einer Verbreitung und besseren Auffindbarkeit führen können, sind ausgeschlossen.
Zudem ist "kommerzielle Nutzung" rechtlich unklar: Was ist mit einem Vortrag, der bei einer kostenpflichtigen wissenschaftlichen Konferenz gehalten oder später auf eine kommerzielle Video-Plattform hochgeladen wird? Im Zweifelsfall wird eine Nutzung sicherheitshalber unterlassen werden, weil der nichtkommerzielle Zweck zu uneindeutig, nicht sicher oder die Expertise für eine entsprechende Einschätzung nicht vorhanden ist.
=> Die Details zu den einzelnen Lizenzen finden Sie unter https://creativecommons.org/licenses/
In der Praxis ist die CC-Lizenz bei Zeitschriften oft vorgegeben - hier können Sie lediglich zustimmen. Bei Büchern überlassen die Verlage den Autor:innen in der Regel die Auswahl.
Wenn Sie eine Erstpublikation (z. B. Ihre Dissertation, ein Workingpaper, Preprint oder Poster) über den ↗Publikationsserver KOBRA vornehmen, können Sie die Lizenz im Rahmen des Publikationsprozesses auswählen. Bei kumulativen Dissertationen steht hingegen häufig eine Heterogenität vergebener, eingeräumter und zurückerhaltener Nutzungsrechte der Vergabe einer übergreifenden Lizenz im Wege.
Auch bei einer Datenpublikation lassen freie (d. h. möglichst wenig restriktive) Lizenzen den größten Spielraum für die Nachnutzung. Empfohlen werden CC0 1.0 und CC-BY 4.0. Die Empfehlung speziell für die Datenpublikation mit vorangehender Analyse verschiedener üblicher Lizenzmodelle finden Sie unter Brettschneider et al., 2021: Offene Lizenzen für Forschungsdaten: Rechtliche Bewertung und Praxistauglichkeit verbreiteter Lizenzmodelle.
Übrigens ist eine freie Lizenzierung auch möglich, wenn nicht frei lizenzierte Materialien zitiert werden, solange sich die Lizenzierung auf die eigene Publikation beschränkt. Es darf also nicht versehentlich der Eindruck erweckt werden, dass auch der zitierte Inhalt frei lizenziert wird. Dies kann verhindert werden, indem zitierte oder anderweitig verwendete urheberrechtlich geschützte Inhalte mit dem Hinweis „Alle Rechte vorbehalten“ versehen werden. Wichtig ist außerdem der Hinweis im Impressum, dass sich die gewählte Lizenz nur auf nicht anderweitig gekennzeichnete Elemente bezieht.