Prüfungen



Feststellungsprüfung

Feststellungsprüfung (Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife) 

 

  • In der Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife (Feststellungsprüfung) können ausländische Studienbewerber, deren Schulabschlusszeugnis als nicht ausreichend für den Hochschulzugang angesehen wird, nachweisen, dass sie über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aufnahme des gewünschten Fachstudiums verfügen.

  • Da die meisten Bewerber nicht ohne besondere Vorbereitung die Feststellungsprüfung bestehen können, müssen sie in der Regel ein Studienkolleg besuchen. Die Vorbereitungszeit im Studienkolleg dauert ein Jahr und umfasst 32 bis 34 Unterrichtsstunden in der Woche.

  • Die Feststellungsprüfung wird am Studienkolleg der Universität Kassel 1x jährlich im Sommersemester (Juni / Juli) durchgeführt. - Die Feststellungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist nur am selben Studienkolleg möglich.


Externenprüfung

Die Feststellungsprüfung ohne vorherigen Besuch des Studienkollegs (Externenprüfung) ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: 

  1. Bedingte Zulassung der Universität Kassel
  2. Sehr gute Noten in den Vorbildungsnachweisen (umgerechnet in die deutsche Note mindestens 2,0) 
  3. Sehr gute Deutschkenntnisse - Nachweis auf dem Niveau des Goethe-Zertifikats C1 (800 bis 1000 Stunden Deutschunterricht; Stufe C1 des Europäischen Referenzrahmens)
  4. Teilnahme an mindestens einem Beratungsgespräch beim Studienkolleg 
  5. Zustimmung der Leiterin/des Leiters des Studienkollegs 

Die Externenprüfung kann nur im Sommersemester (Juni/Juli) abgelegt werden. Eine nicht bestandene Externenprüfung kann nur dann einmal wiederholt werden, wenn zuvor noch keine Feststellungsprüfung (extern oder intern) abgelegt wurde. Die Bewerbung für die Externenprüfung ist mit allen Unterlagen spätestens bis zum 31. Januar eines Jahres vorzulegen.


Ergänzungsprüfung

Ein Bewerber, der nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen will, zu dem der ausländische Bildungsnachweis, nicht aber der besuchte Schwerpunktkurs berechtigt, kann eine Ergänzungsprüfung ablegen.

Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die Fächer desjenigen Schwerpunktkurses, dem der neu gewählte Studiengang zugeordnet ist. Bereits in der Feststellungsprüfung erbrachte Leistungen werden bei der  Ergänzungsprüfung nach Landesrecht berücksichtigt.
Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann nur einmal wiederholt werden.