Informationen des Prüfungsausschusses aufgrund der Corona-Pandemie
Abgabefristen für Hausarbeiten und vergleichbare schriftliche Prüfungsformen aus dem Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 werden ohne Nachweis und pauschal um vier Wochen verlängert. Ausgenommen von dieser Verlängerung sind Abgabefristen in Veranstaltungen von Frau Juliane Wilcke im SS 2021. Für Bachelor- und Masterarbeiten gilt eine Verlängerung von (bis zu) sechs Wochen. Wenn zuvor bereits eine Verlängerung gewährt wurde (z.B. wegen Krankheit oder durch Antrag der Gutachter), kann diese Verlängerung ebenfalls auf maximal 6 Wochen ausgedehnt werden. Wer seine Abgabefrist verlängern will, schickt dem Prüfungsausschussvorsitzenden einen formlosen Antrag mit kurzer Begründung per E-Mail.
Für Hausarbeiten und vergleichbare schriftliche Prüfungsformen aus dem Wintersemester 2021/2022 sind keine pauschalen Verlängerungen mehr möglich. Es wird empfohlen, in Rücksprache mit Betreuenden für Abschlussarbeiten Studiendesigns zu verwenden, die unter den z.T. immer noch eingeschränkten Bedingungen realisierbar erscheinen. Sollte es dennoch zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf der Studiendurchführung kommen, kann eine Verlängerung beim Prüfungsausschussvorsitzenden beantragt werden. Der Antrag muss die Verzögerungen nachvollziehbar erläutern und von der betreuenden Person befürwortet werden.
- Die Option der Notenverbesserung und Freiversuchsregelung bezieht sich auf die gesamte Modulnote, nicht auf einzelne Teilprüfungen.
- Die Freiversuchsregelung gilt nicht, wenn der Studierende in einer Teilprüfung durchfällt und dies durch eine bessere Note in der weiteren Teilprüfung ausgleicht, also das Modul dennoch besteht. Es wird dann kein Freiversuch (FNB) eingetragen, sondern wie zuvor auch die Punktzahl der erreichten Teilprüfung.
- Eine Notenverbesserung ist nur möglich, wenn beide Teilmodule wiederholt werden. Es gilt dann die bessere Gesamtnote.
Diese Reglungen gelten für das Sommersemester 2022:
Für Studierende nach PO 2014 des B.Sc. Psychologie gilt, dass Modul 3 besucht werden kann, auch wenn Modul 2 noch nicht absolviert ist. Die Note von Modul 3 wird allerdings erst eingetragen, wenn auch Modul 2 bestanden wurde. Für Modul 4 und Modul 5 gilt, dass das Empra I absolviert und bestanden sein muss, bevor man am Empra II teilnehmen kann. Für Modul 6 ist die Konsekutivität aufgehoben.
Für Studierende nach PO 2021 des B.Sc. Psychologie gilt, dass Modul 3 besucht werden kann, auch wenn Modul 2 noch nicht absolviert ist. Die Note von Modul 3 wird allerdings erst eingetragen, wenn auch Modul 2 bestanden wurde. Für Modul 4 gilt, dass das Empra I absolviert und bestanden sein muss, bevor man am Empra II teilnehmen kann. Für Modul 5 und 6 ist die Konsekutivität aufgehoben.
Laufende Praktika können in Rücksprache mit der entsprechenden Einrichtung unterbrochen werden, wenn die Gesundheit der eigenen Person oder die anderer gefährdet ist. Muss ein Praktikum abgebrochen werden (ohne Möglichkeit der Wiederaufnahme), können die abgeleisteten Stunden anerkannt werden.