Das Sozialrecht umfasst die soziale Vorsorge, Entschädigung und Fürsorge und ist damit rechtlicher Kern der Sozialen Arbeit. Aufgrund seiner strukturellen Vielfalt in der Breite und einer immer wieder notwendig werdenden Anpassung an sich verändernde gesellschaftliche Realitäten, was wiederum die Gefahr in sich birgt, systematische Friktionen innerhalb einzelner Sozialleistungsbereiche, aber auch zwischen ihnen zu generieren, ist das Sozialrecht eine komplexe Materie, die der Spezialisierung bedarf.
Das Fachgebiet betrachtet das Sozialrecht aus der Perspektive des Öffentlichen Rechts, insbesondere des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, und setzt seine Schwerpunkte in Forschung und Lehre auf die Lebenslage der Arbeitslosigkeit, konkret die Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), ferner auf die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), was Anknüpfungspunkte an das Fachgebiet „Recht der Kindheit und der Jugend“ eröffnet. Die Befassung mit dem Recht der Leistungserbringung, mithin dem Verhältnis von Sozialleistungsträgern und Leistungserbringern, ermöglicht eine systematische Verklammerung der Einzelleistungsgesetze.