Wissenschaft mit Familie

Wie geht es mit meinem befristeten Vertrag weiter, wenn ich schwanger werde? Kann ich in meiner Qualifizierungszeit auch in Elternzeit gehen? Wie kann ich neben meiner Habilitation auch meine Eltern pflegen? Die Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Qualifizierung und Karriere mit Familie kann viele verschiedene Fragen aufwerfen. Daher unterstützt die Universität Kassel ihre (Nachwuchs-)Wissenschaftler*innen gezielt mit Beratungs- und Informationsangeboten.

Abstrakte Illustration: Auf einer überdimensionalen Euro-Münze balanciert ein riesiger Bleistift. Bleistift und Münze stellen eine Wippe dar. Auf dem Bleistift befinden sich zwei Personen. Eine Person schiebt einen Kinderwagen, trägt eine Babytragetasche und balanciert ein Buch auf dem Kopf. Eine andere Person steht auf einem Stapel Bücher und hält Bücher über dem Kopf. Ein Kind hängt am Ende des Bleistiftes und schaut zu den Erwachsenen hinauf. Unter dem Kind liegt ein Haufen Spielzeug auf einer grünen Wiese. Senkrecht am linken Bildrand sind Zeichnungen des Glasgebäudes der Ingenieurswissenschaften und der Mensa am Standort Holländischer Platz abgebildet. Senkrecht am rechten Bildrand sind Zeichnungen des Gebäudes des Bistro K10 und daneben das Campuscenter abgebildet.Bild: Janne Marie Dauer

Fonds für Lehrende mit Familienaufgaben

Mobilitätsfonds für Wissenschaftler*innen mit Familienaufgaben

Informationen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Nach § 2 Abs. 1 Satz 5 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) wurde der Befristungsrahmen des WissZeitVG um die familienpolitische Komponente ergänzt. Sie bietet dem*der Arbeitgeber*in die Möglichkeit, das Beschäftigungsverhältnis bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um 2 Jahre je Kind zu verlängern.  

Der maximale zeitliche Spielraum für die Inanspruchnahme der ‚familienpolitischen Komponente‘ nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG von (maximal) zwei Jahren pro Kind kann bei Landesstellen und weiteren Stellen, die der Befristung nach § 2 Abs. 1 des WissZeitVG unterliegen, an der Universität Kassel künftig ausgeschöpft werden. 

Die Verlängerung aufgrund der familienpolitischen Komponente wird in Form eines formlosen Antrages durch die*den Vorgesetzte*n beantragt. Der Antrag ist bei den jeweiligen Sachbearbeitenden in der Abteilung Personal und Organisation abzugeben.

§ 2 Abs. 5 des WissZeitVG beschreibt die Möglichkeit der Verlängerung aufgrund von Betreuungs- oder Pflegezeiten.
Auszug aus dem WissZeitVG §2 Abs. 5
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

 

  1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren (auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen) oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
  2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 (und 5) soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Der Rechtsanspruch wird durch einen formlosen Antrag des*der Beschäftigten geltend gemacht. Hier sollte formuliert sein, dass der Arbeitsvertrag gemäß der Zeiten Mutterschutz/Elternzeit verlängert werden soll. Weiterhin sollte hinzugefügt werden, ab wann die Rückkehr geplant ist und in welchem Beschäftigungsumfang wieder eingestiegen wird.
Der Antrag ist bei den jeweiligen Sachbearbeitenden in der Abteilung Personal und Organisation abzugeben.

Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Auswirkung auf die wissenschaftliche Qualifizierung wurde das WissZeitVG um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung ergänzt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite des Bundesministerium für Bildung und Forschung

Informationen für Stipendiat*innen

Im Gegensatz zur Qualifizierung auf befristeteten Haushaltsstellen oder im Rahmen von Drittmittelprojekten ist ein Stipendium nicht in einem Beschäftigungsverhältnis begründet. Ein Stipendium fällt deswegen nicht in den Bereich der Sozialversicherung und stellt auch kein (Erwerbs-)Einkommen dar, da es sich um eine nicht zurückzuzahlende Zuweisung handelt. 

Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Da ein Stipendium nicht als Beschäftigungsverhältnis gilt, gilt das Mutterschutzgesetz nicht für Stipendiatinnen. Viele Stipendiengeber*innen ermöglichen aber eine Verlängerung des Förderzeitraums in Anlehnung an die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes. Bitte informieren Sie sich bei den jeweiligen Stipendiengeber*innen direkt.

Seit dem 01. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen. Sind Stipendiatinnen also auch als Promotionsstudentinnen an der Universität immatrikuliert, gilt das Mutterschutzgesetz für sie. Informieren Sie sich bei der Universität über bestehende Möglichkeiten. 

Da ein Stipendium nicht als Beschäftigungsverhältnis gilt, gelten die rechtlichen Regelungen zur Elternzeit nicht für Stipendiat*innen. Viele Stipendiengeber*innen haben aber eigene familienbezogene Regelungen. Informieren Sie sich daher bei den jeweiligen Stipendiengeber*innen direkt.

Da ein Stipendium nicht als steuerpflichtiges Einkommen anerkannt wird, erhalten Stipendiat*innen den Mindestbetrag von 300 € Elterngeld monatlich.
Weitere Informationen zum Elterngeld erhalten Sie auf dieser Seite.

Prüfen Sie zudem, ob die Stipendiengeber*innen Kinder- oder Familienzuschläge zahlen. 

Da Kindergeld unabhängig vom Einkommen gezahlt wird, erhalten auch Stipendiat*innen Kindergeld. Weitere Informationen zum Kindergeld erhalten Sie auf dieser Seite.

Graduiertenakademie

Links und weiterführende Informationen