Regelung zur Dienstanweisung des HMWK zur geschlechtergerechten Schreibweise
Im Mai 2024 hat die Hessische Landesregierung die geschlechtergerechte Schreibweise und Bezeichnung von Personen für den dienstlichen Schriftverkehr sowie amtliche Verlautbarungen geregelt.
Für Ihre tägliche Arbeit bedeutet dies, dass Sie für Ihre schriftliche Korrespondenz im Alltag in der Regel nichts verändern müssen. Auch Broschüren, Webinformationen, Gutachten und Berichte werden nicht von der Anweisung berührt. Die Anweisung bezieht sich auch nicht auf geschlechtersensible Sprache an sich, sondern lediglich auf die Verwendung von Sonderzeichen im Wortinneren.
Für den Ressortbereich Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur hat das HMWK eine Dienstanweisung erlassen. Auswirkungen auf die geschlechtergerechte Schreibweise und Bezeichnung von Personen hat diese Dienstanweisung an den Hochschulen ausschließlich im Bereich der sog. ‚Auftragsverwaltung‘ gemäß § 8 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG).
Nach § 8 Absatz 2 zählen zu den Auftragsangelegenheiten ausschließlich folgende eng umrissenen Aufgaben / Prozesse:
- die Gebührenerhebung nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz, die Verwaltung des der Hochschule zur Verfügung gestellten Vermögens einschließlich der Pflege des damit verbundenen historischen Erbes und der Wahrnehmung landesbibliothekarischer Aufgaben, der Hochschule übertragene Bauangelegenheiten
- die Ermittlung der Ausbildungskapazität zur Festsetzung von Zulassungszahlen sowie die entsprechende Vergabe von Studienplätzen, Hochschulstatistik, Festlegung der Vorlesungszeiten
- die amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben
- die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und
- die Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).
Die Mehrzahl dieser Aufgaben liegt in der Zentralverwaltung oder bei zentralen Einrichtungen und ist dort entsprechend zu berücksichtigen, dies gilt insbesondere für Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5.
Relevant für alle Fachbereiche (bzw. in der Regel vor allem deren Prüfungsämter) ist in diesem Kontext gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 HessHG lediglich die Gebührenerhebung nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz und in wenigen Teilbereichen die amtlich wahrzunehmenden Aufgaben gem. Nr. 3. Schon hier ist darauf hinzuweisen, dass hier nicht (!) die Durchführung akademischer Prüfungen oder Gutachten im Rahmen von Forschung und Lehre gemeint ist, sondern z. B. Aufgaben der amtlichen Materialprüfung und Begutachtung, wie sie in einzelnen Bereichen stattfindet (s. u.).
Die Dienstanweisung regelt für die o. g. Aufgaben gem. Nr. 1 die Schreibweise in Schreiben, insbesondere in Bescheiden an einzelne Personen, im Rahmen der o.g. Gebührenerhebung nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz bzw. auf der Grundlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.
Mithin finden die betreffenden Vorgaben zur Schreibweise Anwendung beispielsweise bei der Erhebung von Gebühren für die Ausstellung von Zweitschriften, bei Beglaubigungen oder sonst bei solchen Bescheiden oder bestimmten in der Verwaltungskostenordnung bezeichneten Prüfungsverfahren, für die durch die Fachbereiche auf den betreffenden Grundlagen Gebühren erhoben werden. Die Dienstanweisung gilt hingegen auch in den betreffenden Angelegenheiten nicht im Hinblick auf allgemeine Informationen in Broschüren, auf Webseiten, in Merkblättern etc. Ebenfalls nicht berührt ist der Informationsaustausch zu diesen Angelegenheiten.
Zur Klarstellung ist ausdrücklich noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich der Geltungsbereich der Dienstanweisung in keiner Weise auf den der Selbstverwaltung unterfallenden Bereich der Lehre sowie der akademischen Prüfungen und Prüfungsverfahren einschließlich der Promotionen und Habilitationen erstreckt. Auch Gutachten in entsprechenden akademischen Kontexten unterfallen der Dienstanweisung nicht.
Regelungen im Zusammenhang mit Staatsexamina sind ebenfalls nicht Gegenstand der Dienstanweisung, da sie nicht in der Zuständigkeit des HMWK liegen.
Der Geltungsbereich der Dienstanweisung umfasst gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 HessHG hingegen das Verfahren der amtlichen Materialprüfung (hier etwa die Amtliche Materialprüfanstalt im Fachbereich 14, AMPA).
Entsprechend der Dienstanweisung sind folgende Schreibweisen im Bereich der Auftragsangelegenheiten nicht zu verwenden:
Verkürzte Formen zur Kennzeichnung mehrgeschlechtlicher Bezeichnungen im Wortinneren, insbesondere
- mit Genderstern (Asterisk): z.B. Student*innen
- mit Binnen-I (wortinterne Großschreibung): z.B. StudentInnen
- mit Unterstrich (Gender-Gap): z.B. Student_innen
- mit Doppelpunkt (wortinterne Sonderzeichen): z.B. Student:innen
Bevorzugt soll die Verbindung der weiblichen und männlichen Form verwendet werden, wobei die feminine Form grundsätzlich voranzustellen ist. Daneben sind Umschreibungen und Alternativformulierungen, welche die Geschlechter nicht ausdrücklich benennen und in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung stehen, möglich.
Bitte stellen Sie sicher, dass in Ihrem Zuständigkeitsbereich in den jeweils betreffenden Auftragsangelegenheiten eine regelungskonforme Umsetzung geschlechtergerechter Schreibweisen erfolgt. Ob und welche Möglichkeiten geschlechtergerechter Sprachformen Sie in den nicht von der Dienstanweisung erfassten Fällen anwenden, liegt in Ihrer persönlichen Entscheidung.
Kontakt:
Manuela Robrecht
Gruppenleitung Organisation, Gesundheit, Ausbildung
E-Mail: mrobrech[at]uni-kassel[dot]de
Telefon: +49 561 804-2518