Rechtsgebiete und Zuständigkeiten
Damit die juristische Kompetenz in den unterschiedlichen fachlichen Zusammenhängen der Hochschulverwaltung effizient und transparent wirksam werden kann, sind die Juristinnen und Juristen jeweils einer der Fachabteilungen Lehre und Studium, Personal und Organisation sowie Finanzen zugeordnet. Sie gewährleisten in ihrer Abteilung Rechtssicherheit für alle Vorgänge und Prozesse und fördern eine zeitnahe abschließende Klärung der einzelnen Vorgänge.
Für die Kommunikation zu Rechtsfragen mit der zuständigen Abteilung bieten wir Ihnen folgende Vorgehensweise an:
- In der Regel sind die fachlich verantwortlichen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter für Sie bei allen rechtlich zu bewertenden Sachverhalten Ihre ersten Ansprechpartner; bei Bedarf beziehen diese die Jurist*innen der jeweiligen Abteilung mit ein.
- Sollte es sich bei Ihrer Anfrage um ein komplexeres juristisches Thema oder um einen besonders gelagerten Einzelfall handeln, können Sie sich auch direkt an die Jurist*innen der Abteilung wenden.
- Im Zweifelsfall hilft die Abteilungsleitung bei der Vermittlung der sachgerechten Unterstützung Ihres Anliegens.
- Darüber hinaus ist die neben den Fachabteilungen angesiedelte Stabsstelle Recht I zuständig für allgemeine Zivil-, Straf- und Hausrechtsfragen, für Vertragsangelegenheiten (außer für Vertragsangelegenheiten in Drittmittel- und Dienstleistungsprojekten, hier liegt die Zuständigkeit beim Drittmittelservice der Abteilung Finanzen) sowie für übergreifende rechtliche Grundsatzangelegenheiten der Universität.
Zudem ist die Geschäftsstelle der Kommission zur Sicherung guter wiss. Praxis; sowie Rechtsangelegenheiten des wiss. Fehlverhaltens in der Stabsstelle Recht I angesiedelt.
Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis - Eine Doppel-Befassung verschiedener Stellen mit ein und derselben Rechtsfrage sollten Sie vermeiden, da sie zu zeitlichen Verzögerungen führt und kommunikative Irritationen erzeugen kann.
Die Zuständigkeiten für die einzelnen Rechtsgebiete können Sie der folgenden Aufstellung entnehmen: