Für BetreuerInnen/GutarchterInnen von Doktorarbeiten
[Translate to Englisch:] Antragstellung auf Annahme als Doktorand
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Selbstverständlich können Honorarprofessoren und PrivatdozentInen als BetreuerInnen und GutachterInnen bei Promotionen fungieren. Im Promotionsantrag muss allerdings durch Nennung eines/r weiteren BetreuerIn (UniversitätsprofessorIn) eine Zuordnung zu einem Fachgebiet erfolgen. Hinsichtlich der Zuordnung zu einem Fachgebiet wird erwartet, dass diese im Einzelfall nach thematischen Gesichtspunkten erfolgt, allerdings soll dem/r ErstbetreuerIn eine Wahlmöglichkeit bleiben, mit welchem Fachgebiet er/sie zusammenarbeiten möchte. Bezüglich Begutachtung siehe Frage 23.
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Kooperationspromotionen können durchgeführt werden unter Beteiligung von mindestens zwei Fachbereichen oder unter Beteiligung einer weiteren Universität. Im Falle der Beteiligung einer weiteren Universität muss sichergestellt sein, dass die Annahme- und Zulassungsvoraussetzungen der beteiligten Universitäten äquivalent sind (weitere Ausführungen siehe § 14 AB-PromO). In der Regel wird hierzu ein Vertrag (Cotutelle) zwischen den beiden Universitäten auf Ebene der Präsidenten geschlossen. Der Betreuer entwickelt zusammen mit der Promotionsgeschäftsstelle einen Vertragsentwurf für das Justitiariat. Bei Kooperationspromotionen zwischen Fachbereichen der Uni Kassel wird der federführende Promotionsausschuss um die gleiche Anzahl der Mitglieder des beteiligten Fachbereiches ergänzt. Getrennte Beratungen und Beschlussfassungen sind zulässig (§ 2 Abs.3 AB-PromO). Aus jedem Fachbereich wird je einE GutachterIn und ein Mitglied der Promotionskommission gestellt. Die Promotion wird dem Fachbereich zugerechnet, der den/die erste BetreuerIn stellt.
[Translate to Englisch:] Was ist bei Abgabe der Dissertation zu beachten?
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Es ist nicht Aufgabe der DoktorandInnen, seine/ihre Promotionskommission zusammenzustellen! Der/die BetreuerIn der Arbeit schlägt der Vorsitzenden des Promotionsausschusses per Email eineN 2. GutachterIn sowie 2 weitere PrüferInnen für die Promotionskommission vor. Dieser Vorschlag wird zwischen Promotionsausschuss und Dekanat abgestimmt. Sodann bestellt der Promotionsausschuss die GutachterInnen und PrüferInnen. Der Vorschlag kann bereits vor Abgabe der Dissertation eingereicht werden, die Bestellung der Promotionskommission erfolgt aber in der Regel erst nach Abgabe der Arbeit. Bei vorheriger Einreichung muss in jedem Fall der endgültige Titel der Dissertation angegeben werden.
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Grundsätzlich können alle promovierten Personen, die hauptamtlich an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung lehren oder forschen, diese Funktion übernehmen. Allerdings muss mindestens einer der beiden GutachterInnen UniversitätsprofessorIn der Universität Kassel sein. Darüber hinaus berücksichtigt der Promotionsausschuss neben der fachlichen Kompetenz der Personen folgende Kriterien bei der Bestellung der Promotionskommission: Die Mitglieder der Promotionskommission sollen aus verschiedenen Fachgebieten stammen. Im Falle von größeren Instituten an anderen Universitäten ist darauf zu achten, dass bei Beteiligung zweier Personen aus einem Institut keine engen Arbeitsbeziehungen (gemeinsame Veröffentlichungen und Projekte) oder gar Abhängigkeiten aufgrund der Dienstverhältnisse vorliegen. Darüber sollen Ehe- oder Lebenspartner nicht gemeinsam in einer Promotionskommission mitwirken. Außerdem soll mindestens ein Mitglied der Promotionskommission wissenschaftliche Publikationstätigkeit im weiteren Kontext des Promotionsthemas aufweisen.
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Sobald die GutachterInnen bestellt sind, ist eine Rückgabe der Dissertation an den/die DorkorandIn zur Überarbeitung nicht mehr zulässig (§ 6 Abs .3 AB_PromO). Die GutachterInnen können Auflagen zur Überarbeitung der Dissertation machen, die aber Korrektur-, Straffungs- oder kleinere Überarbeitungsanweisungen nicht überschreiten dürfen (§ 7 Abs. 6 AB_PromO). Darüber hinaus kann die Arbeit mit „nicht bestanden“ bewertet werden. Auf Antrag des/r DoktorandIn kann die Arbeit dann überarbeitet und erneut begutachtet werden (§ 7 Abs. 10 AB_PromO). Grundsätzlich ist die Dauer der Überarbeitung nicht beschränkt. Um solche Fälle zu vermeiden, sollte eine gute Abstimmung zwischen BetreuerIn und DoktorandIn vor Abgabe der Arbeit erfolgen.
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Generell etwa einen Monat nach Vorliegen der Gutachten. Wenn der/die BetreuerIn zeitgleich mit Abgabe der Dissertation einen Vorschlag zur Zusammensetzung der Promotionskommission macht, dauert es in der Regel etwa eine Woche, bis diese bestimmt ist. Die beiden GutachterInnen erhalten dann die Aufforderung zur Anfertigung der Gutachten. Sie haben nach der Promotionsordnung maximal drei Monate hierfür Zeit, können die Gutachten aber auch schneller abliefern. Der/die DoktorandIn erhält sodann die Gutachten in Kopie und zeitgleich werden sie in Kassel und im Dekanat in Witzenhausen zusammen mit der Arbeit hochschulöffentlich ausgelegt. Zwischen Eingang der Gutachten und Auslage ist wiederum im Normalfall mit etwa einer Woche zu rechnen. Die Auslage erfolgt 14 Kalendertage oder in der vorlesungsfreien Zeit 30 Kalendertage. Erst danach kann die Disputation stattfinden, wenn es keine Einsprüche gegeben hat. Es ist somit zu empfehlen, dass der Disputationstermin erst bei Vorliegen der Gutachten festgelegt wird. In der Regel soll er spätestens 6 Wochen nach Vorliegen aller Gutachten stattfinden. Sollte in besonderen Ausnahmefällen erhöhte Eile bestehen, so muss zumindest mit einer Zeit von vier Wochen + 14 oder 30 Kalendertagen gerechnet werden, die zwischen Abgabe der Dissertation und Disputation verstreichen müssen, wenn die Gutachten unmittelbar nach Aufforderung eingehen.
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Am FB11 wird der Termin zwischen DoktorandIn, Promotionskommission und Dekanat abgestimmt. Initiativ wird hier entweder der/die BetreuerIn oder DoktorandIn. Das Dekanat lädt zur Disputation ein.
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Disputationen sind hochschulöffentlich. Die Teilnahme von Verwandten oder Bekannten ist nicht gewünscht. Rederecht haben nur die DoktorandIn und die Mitglieder der Promotionskommission.
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Siehe Frage 15
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Ein Auszug der AB-PromO mit Informationen zur Benotung geht den GutachterInnen zu. Die Benotung sollte neben der Notenstufe auch die numerisch ausgedrückte Note mit (mindestens) einer Dezimalstelle umfassen. Die Gesamtnote „mit Auszeichnung“ kann nur verliehen werden, wenn mindestens eine Dissertationsnote „mit Auszeichnung“ (0,75) bewertet und die rechnerische Gesamtnote besser als 1,0 ist (§ 10 Abs. 3 AB-PromO).