Das „Recht der Kindheit und der Jugend“ ist kein Rechtsgebiet im traditionellen Sinn, sondern eine Querschnittsmaterie, die oftmals Regelungen des Zivilrechts mit solchen des öffentlichen Rechts verzahnt. Es ist in besonderer Weise eingebettet in sich ständig wandelnde gesellschaftliche Verhältnisse und Normen, die es gleichzeitig spiegelt und prägt. Ein in reflektiertes Alltagshandeln umsetzbares Verständnis des Rechts der Kindheit und der Jugend erfordert daher neben der reinen Rechtsanwendung Sensibilität für die theoretischen und empirischen Sozialwissenschaften und ein gesellschaftspolitisches Bewusstsein. Der Zugriff auf das Recht der Kindheit und der Jugend ist in diesem Fachgebiet strafrechtlich geprägt, Strafrecht allerdings immer verstanden als eines von zahlreichen möglichen Mitteln staatlicher Steuerung unter anderen teilweise funktional äquivalenten Mitteln, deren praktischen Wirkungen und Nebenwirkungen im Blick zu behalten sind. Das Interesse gilt dabei sowohl den rechtlichen Konstruktionen als auch den beteiligten Individuen und Institutionen. Sozialrecht und Sozialpolitik spielen dabei eine ganz zentrale Rolle, nicht nur im von Liszt’schen eher präventiv ausgerichteten Sinne, dass die beste Kriminalpolitik eine gute Sozialpolitik ist, sondern auch im Sinne der praktischen Organisation von Strafrecht, das ohne andere Disziplinen in vielen Bereichen handlungsunfähig wäre.
Zwei Themenfeldern gilt das besondere Interesse des Fachgebietes: zum Einen dem Jugendstrafrecht in allen seinen Facetten, insbesondere den Schnittstellen zum SGB VIII, zum Anderen dem Kinderschutz, rechtlich verortet auch im Strafrecht, vor allem aber im SGB VIII und dem Familienrecht.