Das „Recht der Kindheit und der Jugend“ ist kein Rechtsgebiet im traditionellen Sinn, sondern eine Querschnittsmaterie, die oftmals Regelungen des Zivilrechts mit solchen des öffentlichen Rechts verzahnt. Es ist in besonderer Weise eingebettet in sich ständig wandelnde gesellschaftliche Verhältnisse und Normen, die es gleichzeitig spiegelt und prägt. Ein in reflektiertes Alltagshandeln umsetzbares Verständnis des Rechts der Kindheit und der Jugend erfordert daher neben der reinen Rechtsanwendung Sensibilität für die theoretischen und empirischen Sozialwissenschaften und ein gesellschaftspolitisches Bewusstsein.