Prüfungen - Hinweise, Rechte und Pflichten
In allen Fragen rund um Prüfungen und Prüfungsordnung sind der Prüfungsausschuss oder das Prüfungsamt wichtige Ansprechpartner.
Der Prüfungsausschuss eines Studiengangs ist das zentrale Gremium, in dem Entscheidungen über prüfungsrechtliche Fragen getroffen werden. Die Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses sind insbesondere in § 4 der AB Bachelor/Master geregelt. Alle Anträge, z. B. zur Anmeldung der Abschlussarbeit, sind an den Prüfungsausschuss zu richten und werden hier entschieden. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus Vertreter:innen der Professorenschaft, der Studierenden und der wissenschaftlichen Bediensteten. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Das Prüfungsamt unterstützt den Prüfungsausschuss bei seiner Arbeit: Im Prüfungsamt werden die Prüfungsleistungen der einzelnen Studierenden verwaltet, etwa die An- und Abmeldung zu Prüfungen, die Führung der Prüfungsakte oder das Ausstellen von Zeugnissen und Urkunden. Außerdem kann man sich hier zu Prüfungsfragen informieren und beraten lassen.
Welcher Prüfungsausschuss und welches Prüfungsamt für Sie zuständig sind, erfahren Sie in Ihrer Fachprüfungsordnung bzw. in Ihrem Fachbereich.
Prüfungsordnungen sind eine wichtige Orientierungshilfe für das Studium. Sie regeln Inhalte, Anforderungen, Zeitpunkt und Verfahren der Prüfungen für einen bestimmten Studiengang.
Ein wichtiger Bestandteil der Prüfungsordnungen ist der Studien- und Prüfungsplan (in älteren Ordnungen auch das Modulhandbuch) sowie oft ein beispielhafter Studienverlaufsplan. Daraus geht hervor, welche Veranstaltung sinnvoller Weise in welchem Fachsemester belegt werden sollte. Prüfungsordnungen haben darüber hinaus eine rechtliche Bedeutung.
Sie bilden mit ihren verbindlichen Regelungen die rechtliche Grundlage für Prüfungen und sollen vor allem die Chancengleichheit gewährleisten. Für Studierende ergeben sich daraus bestimmte Rechte und Pflichten.
Für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Kassel gibt es zwei Arten von Prüfungsordnungen:
- Die Allgemeinen Bestimmungen
- sowie die Fachprüfungsordnungen.
Die Allgemeinen Bestimmungen beinhalten übereinstimmende Regelungen, die für alle Bachelor- und Masterstudiengänge gleichermaßen gelten. In den jeweiligen Fachprüfungsordnungen finden sich die fachspezifischen Regelungen für die einzelnen Studiengänge. Allgemeine Bestimmungen und Fachprüfungsordnungen gelten also nebeneinander und ergänzen sich gegenseitig.
Für das eigene Studium gilt: Das Studium wird in der Regel nach der Fachprüfungsordnung absolviert, die zum Zeitpunkt der Einschreibung gültig war. Für die Allgemeinen Bestimmungen ist in der Regel die jeweils gerade in Kraft befindliche Fassung gültig. Ausnahmen kann es bei der Änderung von Prüfungsordnungen geben. Rechtlich verbindlich sind übrigens nur die Texte der im Mitteilungsblatt der Universität Kassel veröffentlichten Version einer Prüfungsordnung.
Die Notwendigkeit, Prüfungen in Prüfungsordnungen zu regeln, leitet sich aus dem Grundgesetz her:
Prüfungen gelten als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). Diese Eingriffe müssen gesetzlich geregelt sein (sogenannter Vorbehalt des Gesetzes).
Die Universität als Selbstverwaltungskörperschaft ist durch das Hessische Hochschulgesetz ermächtigt, Prüfungsordnungen zu erlassen. Fachprüfungsordnungen werden in der Regel von den Fachbereichen erlassen. Der Senat muss den Fachprüfungsordnungen zustimmen und das Präsidium muss sie genehmigen. Über die Allgemeinen Bestimmungen entscheidet der Senat.
Die Prüfungsordnungen treten mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Kassel in Kraft.
In den Allgemeinen Bestimmungen (AB) finden sich allgemeine Regelungen:
In den AB für Bachelor/Master z. B. zu Modulen, Credits sowie Einzelheiten der Studien- und Prüfungsleistungen (Arten, Anmeldung, Bewertung, Notengewichtung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Bestehen, Wiederholung, Fristen, Anrechnung), zum Widerspruch und zur Akteneinsicht. In den AB für Praxismodule werden die Anforderungen an Praktika näher erläutert.
Die Fachprüfungsordnungen konkretisieren die Allgemeinen Bestimmungen durch auf den Studiengang bezogene Regelungen, z. B. zur Regelstudienzeit, zum akademischen Grad, zum Inhalt der Module und deren jeweiligen Credits, zu den Zulassungsvoraussetzungen und zur Abschlussarbeit.
Grundsätzlich gilt für ein Studium die Fachprüfungsordnung, die mit der Einschreibung in einen Studiengang gültig war. Es kann jedoch vorkommen, dass die Inhalte von Fachprüfungsordnungen aktuellen Bedürfnissen angepasst werden müssen - etwa, weil sich ein Fehler eingeschlichen hat, sich gesetzliche Vorgaben geändert haben oder Module verändert werden müssen.
Kommt es zu solchen Veränderungen, werden in der Regel Änderungsordnungen erlassen. Dies bedeutet, dass Änderungen nur in Teilen einer Fachprüfungsordnung vorgenommen werden und die ursprüngliche Fachprüfungsordnung erhalten bleibt. Beide Ordnungen müssen also gemeinsam betrachtet werden.
Grundsätzlich genießen Studierende bei Änderungen der Prüfungsordnung Vertrauensschutz, d. h., die Prüfungsordnung darf in der Regel nicht zum Nachteil bereits eingeschriebener Studierender geändert werden. Daher gelten die Änderungen einer Fachprüfungsordnung in den meisten Fällen jeweils nur für Studierende, die das Studium nach dem In-Kraft-Treten der Änderungsordnung aufnehmen. Fallen die Änderungen allerdings zum Vorteil der Studierenden aus oder haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Fortsetzung des Studiums, so können die Änderungen auch für alle Studierenden des Studiengangs gelten. Sollten die Änderungen sich auch zum Nachteil auf bereits eingeschriebene Studierende auswirken, müssen die Änderungsordnungen Übergangsbestimmungen enthalten, die für Studierende, die nach der bisher gültigen Fachprüfungsordnung studieren, festlegen, zu welchen Bedingungen das Studium fortgesetzt werden kann.
Im Rahmen von Reakkreditierungen oder bei großem Überarbeitungsbedarf kann statt einer Änderungsordnung auch eine neue Fachprüfungsordnung für einen Studiengang erlassen werden. In manchen Fällen (z. B. wenn bereits mehrere Änderungsordnungen zu einer Fachprüfungsordnung erlassen wurden) kann zudem eine Neufassung der Fachprüfungsordnung erfolgen, d. h., die Änderungsordnung(en) wird/werden in die bestehende Fachprüfungsordnung eingearbeitet, was die Lesbarkeit erleichtert. In beiden Fällen gelten aber die gleichen Regelungen zu Gültigkeit und Vertrauensschutz wie für Änderungsordnungen.
Ältere Prüfungsordnungen können – z. B., wenn es neuere Versionen einer Prüfungsordnung gibt oder ein Studiengang eingestellt werden soll – außer Kraft gesetzt werden. Wenn eine Prüfungsordnung außer Kraft tritt, fehlt die formale Rechtsgrundlage für weitere Prüfungen, d. h., es können keine Prüfungen mehr nach dieser Prüfungsordnung stattfinden, eine Fortsetzung des Studiums nach dieser Prüfungsordnung ist nicht mehr möglich.
Das Außer-Kraft-Treten einer Prüfungsordnung muss durch eine Änderungsordnung erfolgen, in der ein Termin für die Außer-Kraft-Setzung festgelegt wird. An der Universität Kassel gilt, dass ein Außer-Kraft-Treten in der Regel frühestens nach der anderthalbfachen Regelstudienzeit, gerechnet ab der letzten Einschreibung in eine Prüfungsordnung, erfolgen darf. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Studierenden ihr Studium noch rechtzeitig beenden können.
Gemäß der AB Bachelor/Master müssen betroffene Studierende vom Außer-Kraft-Treten einer Prüfungsordnung informiertwerden. Sollten Studierende im Ausnahmefall ihren Abschluss nicht mehr vor der Außer-Kraft-Setzung erreichen, gibt es in der Regel Wechselmöglichkeiten in andere Studiengänge oder Prüfungsordnungs-Versionen bzw. Härtefallregelungen. Bitte sprechen Sie in diesen Fällen rechtzeitig mit dem zuständigen Prüfungsausschuss. Zur Unterstützung beim Studien-Endspurt stehen für Betroffene auch die Beratungsangebote der Studienfachberatungen, der Allgemeinen Studienberatung (Organisation der Abschlussphase, Alternativen) oder des Studentenwerks (Sozialberatung, Finanzierungsberatung, psychosoziale Beratung) zur Verfügung.
Ja. Wer die rechtsgültigen Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung erfüllt, hat ein Recht, geprüft zu werden, wenn dem keine schwerwiegenden Gründe (z. B. Täuschungsversuch) entgegenstehen. Mit der Zulassung zur Prüfung besteht auch ein grundsätzlicher Anspruch auf Durchführung (bzw. im Falle einer Unterbrechung auf Fortsetzung) des Prüfungsverfahrens.
Zu den Pflichten des Prüflings gehört es, sich mit der Prüfungsordnung vertraut zu machen. Daraus ergeben sich weitere Mitwirkungspflichten:
Beispielsweise die Einhaltung von Fristen (Anmeldung, rechtzeitige Abgabe der Arbeit, etc.), die Unterlassung von Störungen und Täuschungsversuchen während der Prüfung, der Hinweis auf eigene Prüfungsunfähigkeit oder chronische Erkrankungen.
Außerdem gehört es zu den Mitwirkungspflichten des Prüflings, bei offensichtlichen Mängeln während der Prüfung auf ein fehlerfreies Prüfungsverfahren hinzuwirken. Dazu stehen dem Prüfling die Möglichkeiten des Hinweises, der Rüge und - als letztes Mittel - der Rücktrittserklärung zur Verfügung. Diese müssen bei Mängeln unverzüglich bei dem oder der Prüfer:in bzw. dem Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. Es geht also nicht, eine Störung - etwa aus taktischen Erwägungen - zunächst stillschweigend hinzunehmen und erst nach der Bewertung zu rügen, weil die Note schlecht ausgefallen ist.
Hinweis und Rüge sollten klar und eindeutig den festgestellten Missstand aufzeigen. Mögliche offensichtliche Mängel können sein: Mängel an Raum/Arbeitsplatz (z. B. zu kleiner Tisch, schlechte Beleuchtung/Belüftung, Wärme, Kälte, Gerüche), Störungen (z. B. durch Baulärm), Zweifel an der Prüfungsfähigkeit der Prüfer (z. B. Befangenheit, Erkrankung).
Ja. Versäumt man die Prüfung ohne wichtigen Grund, gilt diese gemäß der Allgemeinen Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master an der Universität Kassel als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Das betrifft z. B. auch die zu späte Abgabe schriftlicher Arbeiten. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt - z. B. eine Erkrankung - haben Studierende das Recht, von einer angemeldeten Prüfung zurückzutreten.
Die Rechte des Prüflings ergeben sich aus seinen Pflichten: So haben Studierende ein Recht auf Information, die Prüfungsämter bzw. Prüfer:innen damit bestimmte Fürsorge- und Hinweispflichten. Allerdings muss sich der Prüfling selbst um ihm zugängliche Informationen kümmern (z. B. gilt eine korrekt veröffentlichte Prüfungsordnung als allgemein bekannt).
Zu den Fürsorge- und Hinweispflichten der Prüfungsämter gehört beispielsweise die rechtzeitige Bekanntgabe der notwendige Fristen und Voraussetzungen für die Prüfung (z. B. Prüfungsort und –zeit, erlaubte Hilfsmittel, etc.). Gewährleistet sein muss auch, dass der Prüfungsstoff hinreichend bestimmt und geeignet ist, die Prüfungsaufgaben klar und eindeutig gestellt werden und die Prüfungsräume geeignet sind (z. B. kein Lärm, Schutz vor Kälte/Wärme, ausreichende Beleuchtung, keine starken Gerüche). Der oder die Prüfer:in muss während der Prüfung prüfungsfähig sein (fachlich qualifiziert, nicht befangen, fair, sachlich, gesund).
Der Prüfling hat bei Mängeln die Möglichkeit, auf Missstände hinzuweisen, sie zu rügen oder ggf. von der Prüfung zurückzutreten. Das Prüfungsamt/der Prüfungsausschuss/der Prüfer müssen bei etwaigen Mängeln für Abhilfe sorgen (z. B. bessere Belüftung, Raumwechsel, andere geeignete Ausgleichsmaßnahmen wie Verlängerung der Prüfungszeit) und offensichtliche Fehler berichtigen (z. B. Fehlerbeseitigung, Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung).
Ja. Studierende haben das Recht, aus einem wichtigen Grund von einer Prüfung zurückzutreten. Der Rücktritt muss gemäß der Allgemeinen Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und durch die Angabe der Gründe glaubhaft gemacht werden.
Weitere Informationen: Rücktritt von Prüfungsleistungen.
Ja. Gemäß der Allgemeinen Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master kann es Studierenden gestattet werden, Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form oder innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen („Nachteilsausgleich“). Diese Möglichkeit besteht bei einer schweren oder chronischen Erkrankung oder Behinderung, bei der Pflege von betreuungs- bzw. pflegebedürftigen Kindern oder Angehörigen sowie bei Mutterschutz oder Elternzeit.
Darüber hinaus können die Fachprüfungsordnungen für Studierende in besonderen Lebenssituationen (z. B. Studierende mit Kind) für Auslandsaufenthalte, Praktika oder vergleichbare Veranstaltungen alternative Formen zur Erbringung der Leistung vorsehen. Bei Erkrankungen oder anderen Gründen, die der oder die Kandidat:in einer Prüfung nicht zu vertreten hat, ist es außerdem möglich, die Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit zu verlängern. Den Zeitraum der Verlängerung regeln die einzelnen Fachprüfungsordnungen (max. die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit).
Betroffene müssen in jedem Falle glaubhaft machen, dass sie nicht in der Lage sind, die geforderten Prüfungsleistungen ganz oder teilweise zu erbringen. Dazu kann vom Prüfungsausschuss z. B. ein ärztliches Attest angefordert werden. Wichtig ist, dass der entsprechende Antrag frühzeitig (spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung) beim Prüfungsausschuss gestellt wird.
- Den Antrag zum Nachteilsausgleich (gilt auch bei Elternzeit, Mutterschutz und Pflege) finden Sie auf den Seiten "Studium und Behinderung".
- Weitere Informationen zum Thema Mutterschutz im Studium.
- Informationen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf gibt es bei der Stabststelle Gleichstellung.
Ja. Gemäß der Allgemeinen Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master müssen die Fachbereiche die Möglichkeit schaffen, Studierenden aus didaktischen Gründen Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu ermöglichen (z. B. Klausureinsicht, Nachbesprechungen von Prüfungen). In der Regel ist das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder Fotos hierbei nicht zulässig.
Bitte informieren Sie sich über die Möglichkeiten der Einsicht in die Prüfungsunterlagen aus didaktischen Gründen (Klausureinsicht) direkt bei Ihrem Fachbereich.
Darüber hinaus hat jeder Prüfling ein formelles Recht auf Akteneinsicht. Gemäß der AB Bachelor/Master können Studierende nach Abschluss des Prüfungsverfahrens für den Zeitraum eines Jahres beim Prüfungsausschuss Einsicht in die Prüfungsakten beantragen. Dies bezieht sich auch auf jede einzelne Modulprüfung. Der Prüfungsausschuss muss innerhalb eines Monats nach Antragsstellung die Akteneinsicht ermöglichen, Zeitpunkt und Ort werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Bei der formellen Akteneinsicht dürfen Notizen, Abschriften, Fotografien und Kopien gemacht werden (Kopien können kostenpflichtig sein), allerdings dürfen diese nicht weitergegebenwerden – außer z. B. an den Anwalt im Rahmen eines Widerspruchs oder Gerichtsverfahrens.
Der Prüfungsausschuss muss sich mit Anträgen, Hinweise, Rüge, Rücktritt, Antrag auf Nachteilsausgleich oder Antrag auf Akteneinsicht auseinandersetzen und - soweit die Bedingungen erfüllt sind - entsprechend reagieren: Abhilfe schaffen (Hinweis, Rüge), den Rücktritt genehmigen, einen entsprechenden Nachteilsausgleich schaffen, Akteneinsicht gewähren oder den Antrag zurückweisen.
Wird auf einen Hinweis oder eine Rüge nicht eingegangen, kann der Prüfling - wenn die Bedingungen dazu erfüllt sind - von der Prüfung zurücktreten oder den Rechtsweg einschreiten. Gleiches gilt, wenn der Prüfungsausschuss ein Rücktrittsgesuch oder einen Antrag auf Nachteilsausgleich oder Akteneinsicht verweigert. Bei einer Unterbrechung einer Prüfung - z. B. durch Rücktritt - besteht mit dem Recht auf Prüfung auch ein Recht darauf, das begonnene Prüfungsverfahren fortzusetzen. Bereits bestandene Teile der Prüfung müssen in der Regel nicht wiederholt werden.
Weitere Informationen finden Sie auch unter "Einwände gegen Prüfungen".
Vorgaben zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Prüfungen können unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Voraussetzung ist allerdings immer, dass dabei ein hinreichender fachlicher bzw. berufsqualifizierender Bezug bei der konkreten Prüfung gegeben ist. Die Berücksichtigung geschlechtergerechter Sprache als sog. „Element prüfungsspezifischer Bewertung“ darf dabei nicht willkürlich ausfallen. Generell ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Soweit über die Zulässigkeit der Vorgabe keine letzte Klarheit besteht, bleibt der „Antwortspielraum des Prüflings“ zu respektieren, dem ein abweichender Sprachgebrauch dann nicht zum Nachteil gereichen darf.
- Formale Gründe (§ 10 Abs. 2 AB Bachelor/Master):
Prüfungsteilnahme ohne Anmeldung könnte theoretisch nicht gewertet werden. - Keine Anmeldung kann zu Folgeproblemen führen (z. B. BAföG-Fristen, Teilnahme an weiteren Prüfungen nicht möglich, etc.), dadurch ggfs. Studienverzögerung.
Die Anmeldung zu Prüfungsleistungen erfolgt durch den/die Studierende/n über das Internetportal der Universität Kassel (QIS/LSF/HIS-POS).
- Einschreibung in Studiengang
- nicht mehr als zwei Fehlversuche (keine endgültig nicht bestandene Leistung)
- Prüfungsverfahren im gleichen Modul muss abgeschlossen sein (technisch keine Anmeldung möglich, wenn in gleichem Modul noch eine Anmeldung offen ist)
- ggf. Erbringung von Vorleistungen, z. B. Studienleistungen oder bestimmte Prüfungsleistungen (abhängig von Fachprüfungsordnung).
In der Regel: ja.
Die Anmeldefristen werden vom Fachbereich/Prüfungsausschuss festgelegt und bekannt gegeben. Sie sollen so liegen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
Wichtige Fristen:
- Anmeldebeginn (ab diesem Zeitpunkt ist Anmeldung zu Prüfungsleistungen möglich)
- Anmeldeende (bis zu diesem Zeitpunkt ist Anmeldung zu Prüfungsleistungen möglich)
- Ende der Abmeldefrist (bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Abmeldung ohne wichtigen Grund möglich)
Grundsätzlich gilt: versäumte Prüfungen gelten als „nicht bestanden“ (AB Bachelor/Master), daher ist in jedem Falle eine Abmeldung (innerhalb der Frist) oder ein Rücktritt (aus wichtigem Grund nach Fristende) notwendig, wenn man nicht an Prüfung teilnehmen kann.
- vor Fristende: Abmeldung über Internetportal (QIS/LSF)
- nach Fristende: Rücktritt gemäß § 15 AB Bachelor/Master (Rücktritt vor oder während der Prüfung): nur aus wichtigem Grunde, unverzüglich und schriftlich beim Prüfungsausschuss.
- Möglichst frühzeitig im Internetportal alle Prüfungsleistungen anmelden und ggf. rechtzeitig zurücktreten.
- Die Anmeldung von Bachelor- oder Masterarbeiten erfolgt gemäß § 10 Abs. 3-9 AB Bachelor/Master schriftlich bei Prüfungsamt.
- Ggf. Nachteilsausgleich beachten (§ 11 Abs. 5-7 AB Bachelor/Master).
- Die Regelungen der eigenen Fachprüfungsordnung beachten!
Bei offenen Fragen, Fehlern oder Unklarheiten wenden Sie sich frühzeitig an Ihr zuständiges Prüfungsamt!
Studierenden stehen im Internetportal (QIS/LSF/HIS-POS) drei wichtige Funktionen zur Verfügung:
- Leistungen an- und abmelden
- Info über angemeldete Leistungen
- Leistungsübersicht
Beim Anmelden erfolgt die Auswahl der Prüfung in der Regel nach folgendem Ablauf: Fach, Modul, Prüfung, Lehrveranstaltung, Termin.
Eingetragene Anmelde- und Abmeldefristen werden den Studierenden dabei angezeigt.
Nach dem Anmeldeversuch steht im Feld „Status“ ein OK oder eine Fehlermeldung. Die Anmeldung war nur erfolgreich, wenn OK erscheint. Diese Anmeldungen sind dann auch unter „Info angemeldeter Leistungen“ zu sehen.
- Weiter Informationen zur elektronischen Prüfungsverwaltung
- vor dem Ende der Anmelde- oder Abmeldefrist: Die Abmeldung von einer Prüfungsleistung vor dem Ende der vom Fachbereich bekannt gegebenen Anmelde- oder Abmeldesfrist erfolgt durch den oder die Kandidat:in in der Regel über das Internetportal oder ggf. beim Prüfungsamt. Bitte achten Sie darauf, dass die Abmeldung auch vom Programm bestätigt wurde. Für die Abmeldung innerhalb der Frist muss keine besondere Begründung vorliegen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auch unter "Anmeldung von Prüfungsleistungen". - nach dem Ende der Anmelde- oder Abmeldefrist:Ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung ist nach Fristende nur aus einem wichtigen Grunde möglich, es gelten dann die Regelungen des § 15 Abs. 3 AB Bachelor/Master: Der Rücktritt muss dem oder der Prüfungsausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich angezeigt und der Grund glaubhaft gemacht werden.
Der Rücktritt von einer Prüfungsleistung nach dem Ende der Anmelde- bzw. Abmeldefrist sollte –soweit möglich – vor dem Termin der Prüfung erfolgen, sobald dem oder der Kandidat:in klar ist, dass sie/er an der angemeldeten Prüfungsleistung nicht teilnehmen kann.
Es ist aber auch in Sonderfällen möglich, während einer laufenden Prüfung von dieser zurückzutreten. Die Prüfungsunfähigkeit muss dann unverzüglich und eindeutig bei dem oder der Prüfer:in gemeldet werden. Dabei besteht weiterhin die Pflicht, den Rücktritt anschließend schriftlich beim Prüfungsausschuss zu melden und glaubhaft zu machen.
Ein nachträglicher Rücktritt von einer Prüfung ist nur dann möglich, wenn der Prüfling während der Prüfung unerkannt prüfungsunfähig war (z. B. aufgrund einer erst im Nachhinein festgestellten Erkrankung). Auch hier muss eine unverzügliche Meldung mit Nachweis erfolgen. Ist man sich hingegen während der Prüfung der Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bewusst, will es aber trotzdem „einmal versuchen“, ist in der Regel ein nachträglicher Rücktritt nicht mehr möglich. Der Prüfling darf also mit dem Rücktritt nicht warten, bis sein Scheitern bekannt gegeben wurde.
Der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfungsleistung ist nach Fristende nur noch aus einem wichtigen Grunde möglich. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: Krankheit/Prüfungsunfähigkeit, plötzlicher Schicksalsschlag (z. B. Tod von Angehörigen) sowie andere nicht planbare/unvorhergesehene Ereignisse, aufgrund derer eine Teilnahme an der Prüfung nicht mehr zumutbar ist (z. B. kurzfristiger Ausfall der Kinderbetreuung, Unfall auf dem Weg zur Prüfung, ersatzloser Ausfall des ÖPNV, etc.).
Dem Prüfungsausschuss muss der Grund für den Rücktritt nachvollziehbar belegt werden, z. B. bei einer Krankheit durch ein ärztliches Attest. In anderen Fällen sind andere Nachweise oder Bescheinigungen einzureichen. Die Dokumente müssen im Original vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie: Wird bei Rücktritt oder Versäumnis der Prüfungsleistung der Grund nicht glaubhaft gemacht und etwa im Krankheitsfalle kein Attest eingereicht, gilt die Prüfungsleistung gem. § 15 Abs. 1 AB Bachelor/Master als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Die schriftliche Anzeige des Rücktritts und die Glaubhaftmachung sollten ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, d. h.: Sobald es die Situation zulässt, muss sich der oder die Kandidat:in beim Prüfungsamt melden. Nicht in jedem Falle ist es z. B. bei einer Erkrankung sofort möglich, ein Attest vorzulegen, etwa aufgrund der Wartezeit beim Arzt oder weil man aufgrund der Erkrankung dazu nicht in der Lage ist. Der Rücktritt und die Vorlage des Attests sollten dann aber so schnell wie möglich erfolgen, sobald der Prüfling dazu in der Lage ist.
Falls der oder die Kandidat:in nicht persönlich dazu in der Lage ist, zum Prüfungsamt zu gehen, ist es auch möglich, die Dokumente per Post zu senden oder jemanden damit zu beauftragen, den Rücktritt vorzunehmen. Bitte beachten Sie: Eine E-Mail gilt nicht als schriftliche Anzeige, die Schriftform setzt ein Papier-Dokument mit eigenhändiger Unterschrift voraus.
Wenn Sie den schriftlichen Rücktritt nicht mehr vor dem Termin der Prüfungsleistung einreichen können, sollten Sie – wenn möglich - aus organisatorischen Gründen in jedem Falle das Prüfungsamt und/oder den oder der Prüfer:in schnellstmöglich per Telefon oder E-Mail informieren, dass Sie nicht an der Prüfung teilnehmen werden. Beachten Sie aber, dass Sie den schriftlichen Rücktritt dann dennoch unverzüglich nachreichen müssen!
Es reicht nicht aus, sich bei dem oder der Dozent:in krank zu melden. Der Rücktritt von einer Prüfungsleistung muss gemäß § 15 Abs. 3 AB Bachelor/Master bei dem oder Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgen. Dazu müssen Sie sich nicht direkt an die oder den Vorsitzende:n wenden, sondern an das zuständige Prüfungsamt, das Ihren Rücktritt entgegennimmt und bearbeitet. Sie müssen aber nicht unbedingt persönlich beim Prüfungsamt erscheinen, sondern können die Dokumente auch einwerfen, per Post senden oder einen Dritten beauftragen.
Ihr zuständiges Prüfungsamt finden Sie auf der Homepage Ihres Fachbereiches.
Beim Rücktritt von einer angemeldeten Prüfungsleistung im Krankheitsfall muss gemäß der AB Bachelor/Master dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich ein Attest vorgelegt werden. Als Attest ist in der Regel eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend. Der Prüfungsausschuss kann aber in begründeten Zweifelsfällen (z. B. bei mehrmaliger Krankmeldung oder im Falle einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit) zusätzlich ein qualifiziertes Attest oder ein amtsärztliches Attest verlangen.
Die Bearbeitungszeit der Bachelor- und Masterarbeit kann gemäß § 23 Abs. 8 AB Bachelor/Master verlängert werden, wenn der Abgabetermin aus Gründen, die der oder die Kandidat:in nicht zu vertreten hat, nicht eigenhalten werden kann. Der Antrag zur Verlängerung der Bearbeitungszeit ist bis zum ersten Abgabetermin zu stellen. Die Verlängerung der Bearbeitungszeit richtet sich nach dem Zeitraum der Verhinderung (konkrete Festlegung in der jeweiligen Fachprüfungsordnung, jedoch maximal 50% der Bearbeitungszeit).
Der Prüfungsausschuss muss den Rücktritt genehmigen, wenn dieser glaubhaft begründet und unverzüglich eingereicht wurde. Die Prüfung gilt dann als nicht unternommen und hat damit keine Auswirkungen auf Beschränkungen zur Wiederholbarkeit.
Sollte im Internetportal die Prüfungsleistung, an der Sie nicht teilnehmen konnten, trotz Rücktritt zunächst noch mit „nicht bestanden“ ausgewiesen werden, kann dies daran liegen, dass Ihr Rücktritt noch nicht bearbeitet/verbucht wurde. Sollte sich an dieser Meldung trotz Ihres Rücktrittsgesuchs nichts ändern, setzen Sie sich bitte mit dem Prüfungsamt in Verbindung.
Studierende haben Anspruch auf eine mündliche Ergänzungsprüfung, wenn sie die zweite Wiederholungsprüfung einer Klausur (also den dritten Prüfungsversuch) nicht bestanden haben. Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur einmalig pro Studiengang und nur bei Klausuren in Anspruch genommen werden.
Der Anspruch auf eine mündliche Ergänzungsprüfung erlischt, wenn der zweite Prüfungsversuch mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde, weil der/die Studierende am zweiten Prüfungsversuch
- nicht teilgenommen/ohne wichtigen Grund gefehlt hat (Versäumnis gem. § 15 Abs. 1 AB Bachelor/Master)
- ein leeres Blatt abgegeben hat oder
- einen Täuschungsversuch oder Ordnungsverstoß gemäß § 16 AB Bacheloer/Master unternommen hat.
Die mündliche Ergänzungsprüfung muss von dem oder der Studierenden schriftlich beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Dabei ist zu berücksichtigen:
- Der Antrag muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eingereicht werden.
- Der oder die Studierende darf im gleichen Studiengang noch keinen Antrag auf eine mündliche Ergänzungsprüfung gestellt oder eine mündliche Ergänzungsprüfung absolviert haben.
- Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt und soll innerhalb von acht Wochen nach der Beantragung der Prüfung liegen. Der oder die Studierende kann nach den Bedingungen des § 15 AB Bachelor/Master von der Prüfung zurücktreten. Bei Versäumnis der Prüfung ohne anerkannten Rücktritt gilt die Prüfung als nicht bestanden.
- Die Dauer der mündlichen Ergänzungsprüfung soll sich an der fachüblichen Dauer von mündlichen Prüfungsleistungen orientieren und ist vom Prüfungsverlauf abhängig. Sie soll jedoch eine Mindestdauer von 10 Minuten nicht unter- und eine Höchstdauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
- Die mündliche Ergänzungsprüfung wird von zwei Prüfer:innen abgenommen und bewertet.
- Handelt es sich nicht um dieselben Prüfer:innen wie bei der Ausgangsprüfung, müssen vor der Festsetzung der Note die an der ursprünglichen Bewertung mitwirkenden Prüfer:innen angehört werden. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuss. Erst danach wird der oder dem Studierenden das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt.
- Die mündliche Ergänzungsprüfung wird nicht eigenständig bewertet. Mit der Ergänzungsprüfung kann die Note der zweiten Wiederholungsprüfung auf „ausreichend“ (4,0) und damit bestanden verbessert oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bestätigt werden.
In der mündlichen Ergänzungsprüfung soll zunächst auf das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung (zweite Wiederholungsprüfung) eingegangen werden.
Daran anschließend wird ein Prüfungsgespräch geführt, in dem überprüft wird, ob der Prüfling über einen Leistungsstand verfügt, der trotz der in der Klausur aufgetretenen Mängel noch den Anforderungen an eine ausreichende Prüfungsleistung genügt.
D. h., dass nicht allein auf die in der Klausur fehlerhaft beantworteten Fragen, sondern darüber hinaus auch auf die angestrebten Lernergebnisse/ Kompetenzen/ Qualifikationsziele des gesamten Moduls eingegangen wird.
Anwesenheitspflichten sind an der Universität Kassel nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Gemäß der AB Bachelor/Master können solche begründeten Ausnahmefälle sein:
- Seminare, Praxisprojekte oder Praktika, für die kapazitäre Beschränkungen bestehen (z. B. Laborplätze) oder die in Kooperation mit anderen Stellen (z. B. Schulen) durchgeführt werden.
- Veranstaltungen oder Module, bei denen die Interaktion der Studierenden eine besondere Rolle spielt.
- Modulteilleistungen, für die gemäß Prüfungsordnung über die bloße Anwesenheit hinaus keine eigenständige Prüfungs- oder Studienleistung verlangt wird.
- Anwesenheitslisten: Die Anwesenheit von Studierenden kann in Form von Anwesenheitslisten nachgeprüft werden. Anwesenheitslisten dürfen nur dann prüfungsrechtliche Konsequenzen haben, wenn sie im Studien- und Prüfungsplan im betroffenen Modul als Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfungsleistung (z. B. als "regelmäßige Teilnahme") aufgeführt sind.
- "Aktive Teilnahme": Als Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfungsleistung und/oder als Studienleistung kann im Studien- und Prüfungsplan auf Modulebene auch eine regelmäßige aktive Teilnahme als Anwesenheitsregelung formuliert sein.
Die regelmäßige aktive Teilnahme setzt mehr als eine bloße physische Anwesenheit voraus und kann nicht allein über Anwesenheitslisten erfasst werden. D. h., die Anerkennung einer solchen Studienleistung kann nicht nur aufgrund von Abwesenheit bei einzelnen Veranstaltungen versagt werden. Die Kriterien für eine regelmäßige aktive Teilnahme sollen von den Lehrenden mit den Studierenden besprochen werden (z. B. Diskussionsbeiträge, Protokolle, mündliche Kurzreferate, Gruppenarbeiten, Sitzungsmoderation o. ä.). Der Umfang solcher Studienleistungen muss in einem angemessenen Verhältnis zum Workload des Moduls stehen. - "Implizite" Anwesenheitspflichten können sich (z. B. bei Laborpraktika) auch aus bestimmten im Studien- und Prüfungsplan beschriebenen Studien- oder Prüfungsleistungen ergeben (etwa regelmäßige Experimente, Berichte/Protokolle oder Aufgaben).
Mit der Zulassung zu einer Prüfung entsteht zwischen den Studierenden und dem Prüfungsamt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.
Das Prüfungsamt tritt als staatliche Prüfungsbehörde auf. Das ist wichtig, wenn man Einwände und Beanstandungen gegen eine Prüfungsentscheidung geltend machen will: aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ergibt sich ein öffentlich-rechtlicher Rechtsweg (Verwaltungsrechtsweg).
Studierende können die Bewertung ihrer Prüfungsarbeit bei dem oder der Prüfer:in mit dem sogenannten Verfahren des Überdenkens beanstanden.
Die Einwände des Studierenden gegen die Bewertung müssen zeitnah vorgebracht und so konkret und nachvollziehbar wie möglich sein (z. B. mit Literaturhinweisen versehen). Es reicht nicht aus, z. B. zu behaupten, der oder die Prüfer:in sei zu streng oder voreingenommen gewesen. Der oder die Prüfer:in muss die Einwände des Prüflings substantiiert und konkret erwidern und kann die Beanstandungen akzeptieren oder ablehnen.
Wichtiger Hinweis zur Fristregelung
Aufgrund der einmonatigen Frist zum Einreichen eines Widerspruchs sollte bei Einsprüchen gegen eine Prüfungsentscheidung ein förmlicher Widerspruch auch dann eingelegt werden, wenn zunächst das Verfahren des Überdenkens eingegangen wurde. Das Verfahren des Überdenkens hat keine aufschiebende Wirkung auf die Widerspruchsfrist. Führt das Überdenken nicht zum gewünschten Erfolg, kann ggf. die Widerspruchsfrist abgelaufen sein, was den Verwaltungsrechtsweg versperrt. Ist das Überdenken erfolgreich, kann der Widerspruch zurückgezogen werden.
Jeder Studierende hat die Möglichkeit, auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses (z. B. Prüfungsbescheide) vorzugehen. Vor der Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht ist dabei ein sogenanntes Vorverfahren - das Widerspruchsverfahren - vorgesehen.
Bei einem Widerspruchsverfahren wird die Prüfungsentscheidung noch einmal durch die Prüfungsbehörde auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Der Widerspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsbescheides eingereicht werden, wenn der Bescheid mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde.
Fehlt eine solche Rechtsbehelfsbelehrung (oft bei „begünstigenden“ Bescheiden wie der Notenbekanntgabe), so gilt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Prüfungsausschuss eingereicht werden. Nach dem Einreichen des Widerspruchs kann der Prüfungsausschuss dem Widerspruch entweder abhelfen oder ihn an die Präsidentin oder den Präsidenten der Universität Kassel weiterleiten. Der oder die Präsident:in als Widerspruchsbehörde erlässt dann einen Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Aufgrund der einmonatigen Widerspruchsfrist sollte bei Beanstandungen und Einwänden gegen eine Prüfungsentscheidung möglichst frühzeitig und innerhalb dieser Frist ein Termin zur Einsichtnahme in die Prüfungsakten beantragt werden.
Gegen einen Widerspruchsbescheid kann in der Regel Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Für das Einreichen der Klage besteht in der Regel eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Nähere Regelungen, z. B. zu den Klagearten, finden sich in der Verwaltungsgerichtsordnung.
Grundsätzlich nicht. In der Regel gilt ein Verschlechterungsverbot. Wird eine Arbeit nochmals kontrolliert/bewertet, muss der oder die Prüfer:in wieder die gleichen Bewertungskriterien anlegen (soweit diese nicht beanstandet wurden), wie bei der ersten Bewertung.
Der oder die Prüfungskandidat:in geht mit der Gegenwehr gegen eine Bewertung also grundsätzlich nicht das Risiko einer schlechteren Bewertung ein. Allerdings gilt das Verschlechterungsverbot beispielsweise nicht, wenn eine Prüfungsleistung neu abgelegt und damit neu bewertet wird.
Die Ursachen für unbewusste Plagiate liegen oft in der mangelnden Kenntnis wissenschaftlicher Arbeitsweisen. Um unabsichtlichen Plagiatsfällen vorzubeugen, sollten sich Studierende daher mit den wissenschaftlichen Arbeitstechniken ihres Faches vertraut machen. Dazu werden in den Fachbereichen verschiedene Veranstaltungen (z. B. Tutorien, Übungen, etc.) und Materialien angeboten. In Zweifelsfällen sollten Zitierregeln etc. frühzeitig mit dem oder der Prüfer:in bzw. Gutachter:in besprochen werden.
Allgemein wird unter einem Plagiat die vollständige oder teilweise Übernahme von Wörtern, Ideen oder Arbeitsergebnissen aus einem fremden Werk ohne die Angabe dieser Quelle verstanden. Auch die Übernahme einer Gliederung/Struktur oder Idee kann als Plagiat gewertet werden. Die genaue Definition eines Plagiats ist jedoch mitunter schwierig und auch von der jeweiligen Fachdisziplin abhängig. Umstritten ist auch die Frage, wie mit „unbewussten“ Plagiaten umzugehen ist.
Grundsätzlich wird unter einem Plagiat verstanden (Quelle: ETH Zürich):
- Der oder die Verfasser:in reicht ein Werk, das von einer anderen Person auf Auftrag erstellt wurde („Ghostwriter“), unter ihrem bzw. seinem Namen ein.
- Der oder die Verfasser:in reicht ein fremdes Werk unter ihrem bzw. seinem Namen ein (Vollplagiat).
- Der oder die Verfasser:in übersetzt fremdsprachige Texte oder Teile von fremdsprachigen Texten und gibt sie ohne Quellenangabe als eigene aus (Übersetzungsplagiat).
- Der oder die Verfasser:in Verfasser übernimmt Textteile aus einem fremden Werk, ohne die Quelle mit einem Zitat kenntlich zu machen. Dazu gehört namentlich auch das Verwenden von Textteilen aus dem Internet ohne Quellenangabe.
- Der oder die Verfasser:in übernimmt Textteile aus einem fremden Werk und nimmt leichte Textanpassungen und -umstellungen vor (Paraphrasieren), ohne die Quelle mit einem Zitat kenntlich zu machen.
- Der oder die Verfasser:in übernimmt Textteile aus einem fremden Werk, paraphrasiert sie allenfalls und zitiert die entsprechende Quelle zwar, aber nicht im Kontext des übernommenen Textteils bzw. der übernommenen Textteile (Beispiel: Verstecken der plagiierten Quelle in einer Fußnote am Ende der Arbeit).
„Handbuchwissen“
Die Wiedergabe von sogenanntem „Handbuchwissen“ („Grundlagenwissen, dessen allgemeine Kenntnis im Fach vorausgesetzt werden kann“ [ETH]) ohne Quellenangabe gilt in der Regel nicht als Plagiat, solange nicht die Darstellung dieses Handbuchwissens aus einem anderen Werk übernommen wurde.
Einschätzung des Schweregrades
Die Sanktionierung von Täuschungsversuchen und Plagiaten hängt auch vom Schweregrad des Verstoßes ab. Die Einschätzung des Schweregrades kann immer nur im Einzelfall erfolgen und liegt im Ermessensspielraum der Prüferin oder des Prüfers bzw. des Prüfungs-/Promotionsausschusses.
Die Einschätzung des Schweregrades ist von der quantitativen und qualitativen Bedeutung des Verstoßes abhängig. Formal liegt ein Plagiat bereits vor, wenn beispielsweise für einen übernommenen Satz die Quellenangabe fehlt. Wie schwer dieser Verstoß zu werten ist, hängt aber auch von den Rahmenbedingungen ab: Wird dieser eine Satz bewusst als eigenständige Leistung herausgestellt und baut die gesamte Arbeit darauf auf oder wurde schriftlich erklärt, die Arbeit sei selbstständig angefertigt, so wiegt der Fall schwerer, als wenn in einer ansonsten einwandfreien Arbeit aufgrund einer Nachlässigkeit die Quellenangabe vergessen wurden und keine Täuschungsabsicht vorlag.
Sanktionen in Bachelor- und Masterstudiengängen
Eine Plagiat oder Plagiatsversuch/eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch haben grundsätzlich zur Folge, dass die betroffene Prüfungsleistung gemäß § 16 Abs. 1 der AB Bachelor/Master mit „nicht ausreichend“(5,0) und damit nicht bestanden zu bewerten ist. Dies gilt gemäß § 16 Abs. 6 auch bei der erheblichen Nichtbeachtung der in den Fachbereichen geltenden Zitierregeln. Bei als nicht erheblich eingestuften Fällen obliegt es der Prüferin/dem Prüfer, den festgestellten Verstoß in die Bewertung einfließen zu lassen. In jedem Falle sollte mit dem Prüfling über den festgestellten Mangel gesprochen werden.
Im Fall einer besonders schweren Täuschung oder eines wiederholten Täuschungsversuches in einer Modulprüfung, einer Modulteilprüfung, in der Bachelor- oder Masterarbeit oder bei einer Arbeit, der eine schriftliche Erklärung über deren selbstständige Anfertigung beigefügt ist, kann der Prüfungsausschuss darüber hinaus gemäß § 16 Abs. 3 AB Bachelor/Master den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung beschließen. Damit ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden. In der Regel bedeutet dies, dass der Studiengang nicht mehr fortgesetzt werden kann und der Studierende exmatrikuliert wird.
Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 16 Abs. 1 AB Bachelor/Master nachträglich berichtigt werden, d. h., die betroffene Prüfungsleistung wird nachträglich mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Das kann auch den Entzug des erworbenen Grades zur Folge haben (§ 31 Abs. 1 und 3 AB Bachelor/Master).
Sanktionen in Lehramts- und Diplomstudiengänge
Die Sanktionsmöglichkeiten bei Lehramts- und Diplomstudiengängen sind grundsätzlich ähnlich der Regelungen der AB Bachelor/Master. Sie ergeben sich aus den jeweiligen Paragraphen zu Täuschungsversuchen und Ordnungsverstößen der einzelnen Prüfungsordnungen. Versuchte oder begangene Täuschungshandlungen sind danach in der Regel mit „ungenügend“ (Lehramt) bzw. „nicht ausreichend“ (Diplom) zu bewerten. Für Lehramtsstudiengänge gelten darüber hinaus § 26 (Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße) des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 2013 und § 12 (Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße) der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 7. Februar 2013.
Sanktionen bei Dissertationen
Die Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel in der Fassung vom 16. Juli 2014 (AB-PromO) regeln in § 17 das Sanktionsverfahren für die Fälle, in denen ein Doktorgrad durch Täuschung erworben wurde. Danach soll der Doktorgrad entzogen werden, wenn dieser durch eine Täuschung erworben wurde oder wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.
Fällt bereits während der Begutachtung der Dissertation ein Verstoß insbesondere gegen die in § 5 der AB-PromO aufgeführten Regelungen auf (z. B. Verstoß gegen die fachspezifischen Zitierregeln oder die Erklärung zur selbstständigen Anfertigung der Dissertation), so erfolgt die Sanktionierung im Rahmen der Begutachtung und Bewertung der Dissertation.
Urheberrecht
Ein Plagiat verstößt nicht nur gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, sondern kann auch als Verletzung des Urheberrechts gewertet werden. Strafbar ist hiernach, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Dabei fällt auch eine Bearbeitung von Teilen des Werkes unter den Tatbestand des § 106 Urheberrechtsgesetz, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
Regelungen zum Umgang mit Täuschungsversuchen und Plagiaten an der Universität Kassel:
- Hessisches Hochschulgesetz (HHG), § 18 Abs. 4
- Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master an der Universität Kassel (AB Bachelor/Master), § 16 und § 31
- Allgemeine Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO), §§ 5, 17
- Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Universität Kassel
- Grundregeln guter wissenschaftlicher Praxis für das Verfassen wissenschaftlicher Qualifikationsarbeiten der Universität Kassel vom 4. Juni 2014 (Englische Fassung: Principles of good scientific practice)
Hilfreiche Links und verwendete Quellen:
- HTW Berlin(Informationen und Links rund um das Thema Plagiat)
- LMU München(Umgang mit Plagiaten. Leitfaden für Lehrende und Studierende)
Downloads
Hier können Sie die einzelnen Handreichungen mit Fragen und Antworten rund um Prüfungen und Prüfungsordnungen auch als pdf-Dateiein herunterladen:
- Hinweise zu Prüfungsordnungen - PDF 59 KB
- Hinweise zu Rechten & Pflichten - PDF 62 KB
- Hinweise zu Einwänden gegen Prüfungen - PDF 51 KB
- Hinweise zur Anwesenheitspflicht - PDF 47 KB
- Plagiat und Täuschung: Hinweise für Studierende - PDF 356 KB
- Plagiarism and Deception: Information for students (english) - PDF 356 KB
- Grundregeln guter wissenschaftlicher Praxis - PDF 122 KB
- Principles of good scientific practice for writing scientific theses (english) - PDF 52 KB