Satzung

Satzung der Georg Forster Gesellschaft e.V.

erstellt am 16.2.1989, mit den Änderungen vom 28.4.1990, vom 11.6.2011 und vom 21.6.2014

1.  Name und Sitz

Die Vereinigung trägt den Namen „Georg Forster Gesellschaft e.V.“ Sie ist im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ausschließlich und unmit­telbar gemeinnützig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist selbstlos tätig. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen. Ihr Sitz ist Kassel.

2.  Ziele

2.1  Die Gesellschaft setzt sich zur Aufgabe, das in Deutschland während des ganzen 19. Jahrhunderts und frühen 20. Jahrhunderts verschwiegene und unterdrückte Andenken an Georg Forster zu den Ehren zu bringen, die es verdient.

Das bedeutet sowohl Pflege der von Georg Forster und seinen Mitstreitern vertretenen philosophischen, politischen und wissenschaftlichen Ideen und Forschungen als auch die Vermittlung zwischen dieser Überlieferung von unveralteter Frische und den in unserer Zeit sich stellenden Aufgaben; zu diesen gehört entscheidend das Eingedenken der politi­schen Exile der deutschen Intelligenz und die Würdigung ihrer Beiträge zur deutschen Kultur.

2.2  Die Gesellschaft interessiert sich zugleich für alle Probleme, die auch Georg Forster bewegten:

—   die uneingelösten Ansprüche der Aufklärung,

—   die Verbindung von distanzierter theoretischer Perspektive in allem und rückhaltlosem politischen Engagement,

—   die Brechung des gelehrten Zunftzwanges,

—   die Verbindung von anthropologischen, ethnologischen, literarischen und geschichts­kritischen Interessen,

—   die Kritik an zerstörerischer Naturausbeutung durch Rückbesinnung auf einen produk­tiven
Naturbegriff im Sinne Georg Forsters,

—   das Weitertragen des Vermächtnisses einer unverkürzten emanzipatorischen Sponta­neität,

—   die Stiftung einer dialogfähigen republikanischen Öffentlichkeit.

2.3  Diese Aufgaben der Gesellschaft werden verwirklicht insbesondere durch die Veran­staltung von wissenschaftlichen Tagungen, Symposien, öffentlichen Vorträgen, Ausstellun­gen und Veranstaltungen anderer Art sowie durch die Förderung und Durchführung von Forschungsprojekten verschiedener Art.

2.4  Die Mittel der Gesellschaft werden für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

3.  Mitgliedschaft

3.1  Mitglieder der Gesellschaft können werden: volljährige natürliche Personen, juristische Personen, auch wissenschaftliche Institute, Behörden und andere nicht rechtsfähige Verei­nigungen des In– und Auslands. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag auf Be­schluß des Vorstandes.

3.2  Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, üben die mit der Mitgliedschaft ver­bundenen Rechte und Pflichten durch einen Repräsentanten aus, der dem Vorstand schriftlich zu benennen ist.

3.3  Die Gesellschaft besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern. Aktive Mit­glieder zeichnen sich aus durch die Bereitschaft, die Ziele der Gesellschaft durch Beiträge und Informationen aller Art und Übernahme von anstehenden Aufgaben zu verwirkli­chen. Fördernde Mitglieder unterstützen die Gesellschaft ideell und finanziell. Über Fra­gen der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

3.4  Die Mitglieder sind berechtigt, über die mit den Aufgaben der Gesellschaft zusam­menhängenden Vorgänge angemessen unterrichtet, an ihrem Leben beteiligt zu werden und ihre Dienste in Anspruch zu nehmen.

3.5  Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Aus­trittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres (= Kalenderjahres), durch Ausschluß oder durch Tod. Ausschluß erfolgt insbesondere dann, wenn ein Mitglied vorbehaltlich höherer Gewalt auf eine zweite Zahlungsaufforderung des Mitgliedsbeitrages binnen drei Wochen nicht reagiert. Ein fernerer Ausschlußgrund ist gegeben, wenn ein Mitglied innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft die Verwirklichung ihrer Ziele beeinträchtigt und ihr Ansehen schädigt. Hierüber entscheidet der Vorstand.

3.6  Ehemalige Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesell­schaft die eingezahlten Beträge nicht zurück.

4.  Einkünfte

4.1  Die Gesellschaft ist berechtigt, durch Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und die Mitgliedschaft jedoch nicht berührende Teilnahmegebühren, etwa für wissenschaftliche Kolloquien oder Veröffentlichungen, ihre Funktion im Sinne der o. g. Zielvorstellungen wahrzunehmen.

4.2  Die Gesellschaft ist berechtigt, Spenden und Förderbeiträge in jeder Höhe anzuneh­men und gemäß den Bestimmungen der Finanzbehörden eine Bescheinigung darüber aus­zustellen. Die Mitgliedsbeiträge können vorbehaltlich gegenteiliger Verfügung der Finanz­behörde im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ange­setzt werden.

4.3  Alle Einkünfte und Mittel der Gesellschaft sind ausschließlich für satzungsgemäße Ziele, insbesondere zur Bestreitung des Haushalts der Gesellschaft zu verwenden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft, es werden auch keine son­stigen Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Über Höhe und Zahlungsweise der o. g. Gebühren und Beiträge entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Jahres­beitrag für aktive Mitglieder beträgt für Studenten und Arbeitslose 20€ und 40€ für Berufstätige. Fördermitglieder zahlen 50€, einzuzahlen im ersten Quartal des Geschäftsjahres (bis 31. März) auf ein vom Vorstand benanntes Konto. Evtl. anfallende Stornokosten sind vom jeweiligen Mitglied in voller Höhe selbst zu tragen.

5.  Organe

5.1  Alle Organe der Gesellschaft arbeiten im Sinne der vorangehenden Bestimmungen ehrenamtlich. Vorsitzender und zwei stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand. Er­sterer führt die Geschäfte. Sie sind von der Mitgliederversammlung auf unbgrenzte Dauer zu wählen. Sie handeln im kollegialen Einvernehmen, können aber die Gesell­schaft einzeln nach außen vertreten. Der Vorsitzende kann spezifische Aufgaben kurzfristig delegieren. Ferner kann der Vorstand beschließen, dass an den Geschäftsführer, soweit er seine Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt, angemessene Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Der Vorstand kann durch eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

5.2  Der Vorstand gibt jährlich einen schriftlichen Tätigkeits– bzw. Rechenschaftsbericht (Kasse), der allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden muß. Seine Aufgabe ist es insbe­sondere, mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und zu organisieren. Dabei ist ein Kassenprüfer neu zu wählen bzw. wieder zu bestätigen.

5.3  Zu den Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung jedes Mitglied unter Einhaltung einer angemessenen Frist – mindestens von 14 Tagen – schriftlich eingeladen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind zu be­rücksichtigen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinde­rung von einem seiner Stellvertreter oder von einem von allen anwesenden Mitgliedern gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, falls sie sich mit 3/4–Mehrheit dazu erklärt, beschluß­fähig.

5.4  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: Feststel­lung der Tagesordnung, Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitglieder­versammlung, Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeits– bzw. Rechenschaftsberichts des Vorstandes. Entgegennahme und Erörterung des Kassenprüfer–Berichts, Entlastung des Vorstandes, Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung der Gesell­schaft, Beschlußfassung über Aktivitäten der Gesellschaft im Sinne von Empfehlungen an den Vorstand.

5.5  Wenn es die Umstände erfordern, kann vom Vorstand einvernehmlich oder auf schriftlichen Antrag von 1/4 der Mitgliedschaft eine außerordentliche Mitgliederversamm­lung einberufen werden. Sie entscheidet über wichtige Fragen, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufgeschoben werden können.

5.6  Nur aktive Mitglieder haben Stimmrecht. Beschlüsse werden im allgemeinen mit ein­facher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen oder –ergänzungen bedarf es jedoch einer 3/4–Mehrheit der an­wesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Über Ablauf, Empfeh­lungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist im Anschluß daran im Auftrag des Vorstandes ein Bericht zu verfassen, vom Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter und dem Protokollanten zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zu­gänglich zu machen.

6.  Auflösung der Gesellschaft

Die Gesellschaft kann nur mit 3/4–Mehrheit einer ordentlichen Mitgliederversammlung wieder aufgelöst werden. Bei ihrer Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke wird das nach der Liquidation verbleibende Vermögen der Gesellschaft vom Vorsitzenden, sei­nem Stellvertreter oder bei deren Verhinderung von einem gewählten Mitglied der Gesell­schaft für bedrohte Völker, Göttingen, übertragen, mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Sitz, Postanschrift, Geschäftsstelle und Georg Forster–Archiv:
c/o Universität Kassel
FB 2 Sprach- und Literaturwissenschaften
Institut für Germanistik
Kurt-Wolters-Straße 5
34109 Kassel
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