Um­gang mit dem Corona-Virus

Das Land Hessen hat die Corona-Verordnung zum 02.02.2023 noch einmal angepasst. Im Mittelpunkt der Regelungen steht das eigenverantwortliche Handeln jeder einzelnen Person. Die „Dienstanweisung im Kontext zum aktuellen Infektionsgeschehen mit dem Corona-Virus im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst“ wurde aufgehoben. Die aktuell verbliebenen Regelungen im Überblick:

1. Basisschutzmaßnahmen (Stand 02.02.2023)

  • Die Basisschutzmaßnahmen sind insbesondere in Innenräumen, im öffentlichen Personennahverkehr und in Gedrängesituationen weiterhin zu berücksichtigen: Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen und Lüften der Räume.
  • Bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, ist besondere Vorsicht walten zu lassen; eine vorsorgliche Testung wird empfohlen.
  • Im Falle einer symptomatischen Infektion wird dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen abzusondern und die Absonderung erst zu beenden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
  • Für positiv getestete Erwachsene besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
  • Alle Regelungen im Überblick: https://hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen

Impftermine sind über Hausärzte und teilweise die Kommunen zu erhalten. Informationen über Impfangebote der Stadt finden Sie hier:

Stationäre DRK-Impfstelle - neue Adresse (geöffnet ab 28.02.2022):
Im kleinen Felde 18-20
37213 Witzenhausen

Terminvereinbarung für alle vier Impfstellen im Werra-Meißner-Kreis über www.impftermine-wmk.de

Oder wenden Sie sich an eine hausärztliche Praxis und vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.

2. Studium und Lehre (Stand 02.02.2023)

Die von der Universität Kassel und dem Land Hessen eingeführten Freiversuchsregelungen galten bzw. gelten für Prüfungen, die vom Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/22 (bis zum 30. April 2022) abgelegt wurden. Ausgangspunkt der Regelung ist der Zeitpunkt der Prüfung. Für nach diesem Zeitpunkt abgelegte Prüfungen gelten sie nicht mehr.

In den betreffenden Semestern nicht bestandene Prüfungen – einschließlich Abschlussarbeiten – gelten – unabhängig von der Zahl des Versuchs – als nicht unternommen. Nicht angetretene Prüfungen („Nichterscheinen“) werden wie nicht bestandene Prüfungen behandelt; sie unterfallen der Freiversuchsregelung. Prüfungen, die aufgrund von Täuschung oder Ordnungswidrigkeiten nicht bestanden wurden, fallen hingegen nicht unter diese Regelungen. Sie gelten als nicht bestanden und können ggf. wie bisher sanktioniert werden. 

Für die hochschulseitig eröffnete Möglichkeit der einmaligen Prüfungswiederholung in den betreffenden  Semestern  bestandener Prüfungen (mit Ausnahme von Abschlussarbeiten) in den Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master wie auch für die Lehramtsstudiengänge zur Notenverbesserung gelten Fristen. Die Prüfungsanmeldung zur Notenverbesserung einer im Sommersemester 2020 bestandenen Prüfung musste bis spätestens zum 30.09.2021 erfolgt sein. Für das Wintersemester 2020/21 endete die entsprechende Frist mit dem 31.03.2022, für das Sommersemester 2021 mit dem 30.09.2022; für das Wintersemester 2021/22 endet sie mit dem 31.03.2023. Im Falle der Wiederholung zählt das bessere Ergebnis.

Für nach diesen Bestimmungen zukünftig wiederholte Prüfungen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beibehaltung des gewählten Prüfungsformats.

Fragen können an die Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse gerichtet werden.

Die für das BAFöG relevante verlängerte individuelle Regelstudienzeit um ein weiteres Semester gibt es mit Blick auf das SS 2020, das WS 2020/21, das SS 2021 und das WS 2021/22.

Im Detail heißt das:
Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat per Verordnung eine Regelung zur individuellen Regelstudienzeit getroffen. Daraus folgt, dass in den genannten Semestern (SS 2020, WS 2020/21, SS 2021, WS 2021/22) für die zum jeweiligen Zeitpunkt eingeschriebenen Studierenden die individuelle Regelstudienzeit um jeweils ein Semester erhöht wird. Diese Regelung ist bedeutsam im Rahmen des BAFöG-Bezugs, wo sich die Höchstförderdauer entsprechend erhöht.

Das Land Hessen hat mit Blick auf die Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 2020/21, des Sommersemesters 2021 sowie des Wintersemesters 2021/22 auf die Höchstförderdauer gem. BAFöG geregelt, dass „abweichend von den in Prüfungsordnungen oder anderen Regelungen der Hochschulen festgelegten Regelstudienzeiten […]in einem Hochschulstudiengang oder in einem Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, immatrikulierten Studierenden eine um jeweils ein Semester erhöhte individuelle Regelstudienzeit festgesetzt [wird].“ (Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARSCoV2-Pandemie im Hochschulbereich vom 12. Februar 2021, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 26. Februar 2021, S. 130 i. V. mit Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich vom 17. Juni 2021, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 29. Juni 2021, S. 318 i. V. mit Zweiter Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich vom 9. Dezember 2021, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 15. Dezember 2021, S. 835).

Diese Regelung gilt an der Universität Kassel auch für im SS 2020, für im WS 2020/21, für im SS 2021 und für im WS 2021/22 beurlaubte Studierende. Sie ist Teil der Studienverlaufsbescheinigung, welche Studierende über die Self-Servicefunktion im eCampus abrufen können. Für Fragen der Hochschulstatistik und der Hochschulfinanzierung ist diese Regelung nicht wirksam. Hinsichtlich des BAföG ist das Studierendenwerk zuständig (siehe: https://www.studierendenwerk-kassel.de/info-covid19/) .

Regelungen für Beschäftigte (Stand 02.02.2023)

  • Am Arbeitsplatz gelten keine über die Basisschutzmaßnahmen hinausgehenden Regelungen mehr; die Masken- und Testpflicht ist hier aufgehoben.
  • Die Universität Kassel stellt auch weiterhin kostenfrei Antigen-Selbsttests und Masken für Beschäftigte zur Verfügung.
  • Eine Meldung an Abteilung Personal und Organisation über die eigene Corona-Infektion oder die von Haushaltsangehörigen ist nicht länger erforderlich.
  • Beschäftigte mit einer Corona-Infektion beachten die üblichen Regelungen für Krank- und Gesundmeldung (interne Seite): https://www.uni-kassel.de/intern/interne-bereiche-der-abteilungen/personal-und-organisation/krankheit