26.03.2024

Nachhaltigkeitsgrundsätze zur Durchführung von Dienstreisen an der Universität Kassel

Am 20. November 2023 wurden Nachhaltigkeitsleitlinien zur Durchführung von Dienstreisen mit Präsidiumsbeschluss verabschiedet, welche im Februar 2024 bekannt gemacht wurden.

Ab sofort sind auf der Grundlage des Selbstverständnisses, Natur und Umwelt zu schützen, Nachhaltigkeitsgrundsätze zur Durchführung von Dienstreisen an der Universität Kassel zu beachten:

1) Allgemeines

Im Sinne der Nachhaltigkeit ist vor Antritt jeder Dienstreise zu überprüfen, ob diese zwingend notwendig bzw. unvermeidbar ist. Insbesondere ist abzuwägen, ob das Dienstgeschäft auch auf andere Weise, z.B. durch den Einsatz digitaler Kommunikationsmöglichkeiten, durchgeführt werden kann.

Die Nutzung von Bahn, ÖPNV, Fahrrad/E-Bike und dienstlichen E-Autos ist generell vorzuziehen, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist. Die Nutzung eines privaten PKW ist nur in absoluten Ausnahmefällen und bei besonderer Notwendigkeit zulässig und muss bereits im Dienstreiseantrag begründet und beantragt sein.

 2) Inlandsdienstreisen und -flüge

Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind unter Beachtung der Grundsätze zu 1) ausschließlich mit den dort aufgeführten Verkehrsmitteln durchzuführen. Zugunsten der Nachhaltigkeit werden Flüge innerhalb Deutschlands nicht genehmigt und diese Flugkosten nicht erstattet. Hiervon ausgenommen sind Zubringerflüge bei internationalen, insbesondere bei interkontinentalen Flügen. Auch hier ist allerdings die Anfahrt mit anderen Verkehrsmitteln – vorzugsweise mit der Bahn – zum Startflughafen des internationalen Flugs zu bevorzugen und nur in begründeten Ausnahmefällen ein Zubringerflug zu buchen.

3) Innereuropäische und interkontinentale Dienstreisen

Auch bei innereuropäischen Dienstreisen ist die Nutzung von Bahn und ÖPNV bevorzugt zu prüfen und nach Möglichkeit einer Flugreise vorzuziehen. Ist eine Flugreise nicht vermeidbar, sind Direktflüge zu bevorzugen, soweit hierdurch ggf. entstehende Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

 4) CO2-Ausgleich bei Flugreisen

CO2-Ausgleichszahlungen für Dienstreisen per Flugzeug erfolgen direkt über das Land Hessen. Die Kosten für eine CO2-Ausgleichszahlung von Flugreisen durch Dienstreisende sind daher nicht erstattungsfähig.