Von der Disputation bis zur Urkundenausgabe

Für jede Disputation bestellt der Promotionsausschuss eine Promotionskommission. Er benennt außerdem eines ihrer Mitglieder für den Vorsitz. In der Regel übernimmt eine gutachtende Person den Vorsitz. Die Betreuungsperson kann die Mitglieder der Promotionskommission über das Dekanat vorschlagen.

Die Promotionskommission kann mit Eröffnung des Hauptverfahrens bestellt werden. Sie muss spätestens bis zur Annahme der Dissertation bestellt sein. Hierfür ist das Formular zur Zusammensetzung der Promotionskommission(auch als PDF) auszufüllen.

Die Promotionskommission setzt sich zusammen aus

  • den Gutachtenden und
  • zwei oder drei weiteren Mitgliedern.

Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss aus hauptamtlich an einer Universität forschenden oder lehrenden Professorinnen bzw. Professoren bestehen.

Mitglieder der Promotionskommission sind

  • Professorinnen bzw. Professoren aus dem zuständigen oder einem anderen Fachbereich der Universität Kassel,
  • Juniorprofessorinnen bzw. -professoren, Seniorprofessorinnen bzw. -professoren oder außerplanmäßige Professorinnen bzw. Professoren aus dem zuständigen Fachbereich,
  • Professorinnen bzw. Professoren im Ruhestand, Honorar- und Vertretungsprofessor:innen,
  • Privatdozentinnen bzw. -dozenten, die der Universität Kassel nicht in besonderer Weise verbunden sind,
  • promovierte Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler mit besonderen wissenschaftlichen Leistungen.

Soweit sie an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen hauptamtlich forschen und/oder lehren können als Mitglieder der Promotionskommission auch bestellt werden

  • Professorinnen bzw. Professoren, die nicht der Universität Kassel angehören,
  • habilitierte Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler,
  • promovierte Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler.

Es ist zu beachten, dass die Vorschläge seitens der Betreuungsperson zur Besetzung der Prüfungskommission nicht immer berücksichtigt werden und die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses sich vorbehält, ggf. andere als die vorgeschlagenen Mitglieder einzusetzen.

Die Disputation findet in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Auslagefrist der Dissertation und frühestens eine Woche nach Bekanntgabe des Prüfungstermins statt. Der Termin wird vom Dekanat des zuständigen Fachbereichs nach Ablauf der Auslagefrist und nach erfolgter Annahme durch den Promotionsausschuss festgesetzt. Der Termin wird vorher zwischen promovierender Person, Promotionskommission und Dekanat abgestimmt. Dabei ergreift oft entweder die Betreuungsperson oder die promovierende Person die Initiative.

Als zeitliche Planungshilfe kann der Disputationsrechner herangezogen werden.

Steht der Termin der Disputation, lädt das Dekanat des zuständigen Fachbereichs hochschulöffentlich ein.

Die Disputation

  • findet in der Regel in Präsenz statt.
  • findet in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Auslagefrist der Dissertation statt.
  • ist hochschulöffentlich. Auf Antrag können auch Nichtmitglieder der Hochschule daran teilnehmen.
  • findet vor einer Promotionskommission statt, die vom Promotionsausschuss bestellt wird.
  • besteht aus der Verteidigung der Dissertation durch die promovierende Person, die dabei auch auf ausgewählte Probleme des Fachs und angrenzender Gebiete anderer Fachbereiche sowie den Forschungsstand eingeht.
  • dauert in der Regel eineinhalb Stunden, maximal zwei Stunden.

Als zeitliche Planungshilfe kann der Disputationsrechner genutzt werden.

 

In begründeten Ausnahmefällen sind folgende Formate möglich:

  • Disputation mittels Videokonferenz:
    Sämtliche Mitglieder der Promotionskommission und die promovierende Person nehmen online an der Disputation teil.
     
  • Disputation im hybriden Format:
    Ein oder mehrere Mitglieder der Promotionskommission und/oder promovierende Person nehmen online an der Disputation teil. Weitere Mitglieder der Promotionskommission und/oder die promovierende Person sind vor Ort. Dies tritt in der Regel ein, wenn Mitglieder und/oder promovierende Person sich im Ausland befinden und eine Anreise nicht möglich ist.

Findet die Disputation mittels Videokonferenz oder im hybriden Format statt, ist folgendes zu beachten:

  • Die Promotionskommission ist rechtzeitig über den Ausnahmefall in Kenntnis zu setzen.
  • Über das Vorliegen eines Ausnahmefalles entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission.
  • Die Einwilligung der promovierenden Person sowie der Mitglieder der Promotionskommission ist hierbei zwingend erforderlich.
  • Die Begründung ist im Disputationsprotokoll zu nennen.
  • Das Format der Disputation ist in der Einladung der Hochschulöffentlichkeit bekannt zu geben.
  • Der Hochschulöffentlichkeit muss Gelegenheit gegeben werden, auch bei Videokonferenzen an der Disputation teilzunehmen.

Das Ergebnis der Disputation wird der promovierenden Person im direkten Anschluss mitgeteilt.

An der Disputation nehmen die promovierende Person und die Mitglieder der Promotionskommission teil. Auf Antrag der promovierenden Person kann der Vorsitz die Anwesenheit von Nichtmitgliedern der Hochschule zulassen.

Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission (in der Regel handelt es sich um die Betreuungsperson) fertigt ein Protokoll über die Disputation an, das die wesentlichen Inhalte der Prüfung enthält.

 

Bei Disputationen, die mittels Videokonferenz durchgeführt werden, unterschreibt die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission das Protokoll im Einvernehmen für sämtliche Mitglieder. Die bzw. der Vorsitzende stellt der Promotionsgeschäftsstelle das Protokoll im Original zur Verfügung. Eine Kopie wird vorab per E-Mail sowohl an die Promotionsgeschäftsstelle als auch sämtliche Mitglieder der Promotionskommission versendet. Die Unterschrift sämtlicher Mitglieder ist somit nicht  erforderlich.

Bei Disputationen, die im hybriden Format durchgeführt werden, unterschreiben die anwesenden Mitglieder das Protokoll. Die bzw. der Vorsitzende stellt der Promotionsgeschäftsstelle das Protokoll im Original zur Verfügung. Eine Kopie wird vorab per E-Mail sowohl an die Promotionsgeschäftsstelle als auch sämtliche Mitglieder der Promotionskommission versendet. Die Unterschrift der digital zugeschalteten Mitglieder ist somit nichterforderlich.

Bei Disputationen, die in Präsenz stattfinden, unterschreiben weiterhin sämtliche Mitglieder das Protokoll und stellen dieses der Promotionsgeschäftsstelle über die Hauspost zur Verfügung.

Das Disputationsprotokoll wird über das zuständige Dekanat des Fachbereichs an die Promotionsgeschäftsstelle geschickt.

Sowohl die Dissertation als auch die Disputation werden benotet. Folgende Noten können vergeben werden:

Mit Auszeichung (0,7)
Sehr gut (1,0 / 1,3)
Gut (1,7 / 2,0 / 2,3)
Bestanden (2,7 / 3,0)
Nicht bestanden (4,0)

Bei der Bildung der Gesamtnote geht das ungerundete arithmetische Mittel der Einzelnoten der Dissertation gemäß Abs. 3 Satz 1 AB-PromO zweifach und das ungerundete arithmetische Mittel der Einzelnoten der Disputation einfach in die Wertung ein. Die daraus resultierende rechnerische Gesamtnote wird entsprechend den Notenstufen in Satz 1 wie folgt zugeordnet:

bis 0,99 = „Mit Auszeichnung“ (Notenstufe: summa cum laude)
über 0,99 bis 1,50 = „Sehr Gut“ (Notenstufe: magna cum laude)
über 1,50 bis 2,50 = „Gut“ (Notenstufe: cum laude)
über 2,50 bis 3,50 = „Bestanden“ (Notenstufe: rite)
über 3,50 = „Nicht Bestanden“ (Notenstufe: non rite)

Die Gesamtnote „mit Auszeichnung“ kann nur vergeben werden, wenn das gewichtete arithmetische Mittel der Dissertations- und Disputationsnoten weniger als 1,0 beträgt und mindestens einmal für die Dissertation die Note „mit Auszeichnung“ durch gutachtende Person verliehen wurde.

Das zuständige Dekanat des Fachbereichs, an dem das Promotionsverfahren durchgeführt wurde, stellt die Promotionsbescheinigung aus.

Im Anschluss an die erfolgreiche Disputation müssen Promovierende ihre Dissertation innerhalb von zwei Jahren veröffentlichen. Hierfür müssen sie zunächst eine Druckerlaubnis einholen. Inhalt der Druckerlaubnis ist das Einverständnis des Fachbereiches, an dem promoviert wurde, dass die Dissertation in der vorgelegten Form erscheinen darf.

Neben der ggf. überarbeiteten Fassung der Dissertation reichen Promovierende eine englische und eine deutsche Zusammenfassung der Dissertation im Umfang von mind. einer Seite entweder bei der Betreuungsperson oder direkt in der Promotionsgeschäftsstelle ein.

Für die Erteilung der Druckerlaubnis ist der Fachbereich zuständig, in dem promoviert wurde. Die Betreuungsperson wird gebeten, die Druckfreigabe zeitnah an das Dekanat des Fachbereichs bzw. das Rektorat weiterzuleiten. Die Druckfreigabe sollte auf folgende Punkte eingehen:

  • Wurden die ggf. in den Gutachten gemachten Auflagen erfüllt?
  • Hinweis an die Promovierenden zur Gestaltung des Titelblattes
  • Hinweis über die nicht erlaubte Nutzung der Logos der Universität Kassel und
  • eine Genehmigung der einseitigen Zusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache.