Teilzeitstudium

Studierbarkeit eines Studiengangs in Teilzeit

Studierende betreiben ihr Studium aus unterschiedlichen Gründen mit unterschiedlichem zeitlichem Einsatz. Die Fachstudienberatungen bieten Beratung dazu, ob und wie auf ein Vollzeitstudium ausgelegte Studiengänge mit einem geringeren Zeiteinsatz studiert werden können und was hierbei zu beachten ist. Eine planvolle Durchführung des Studiums ist gerade angesichts eingeschränkter zeitlicher Ressourcen mit Blick auf den Studienerfolg sehr wichtig.

Für manche Studierende mit erheblich eingeschränktem Zeitbudget kann auch eine Einschreibung für das Studieren in Teilzeit als formaler Immatrikulationsstatus sinnvoll sein. Unter einem ‚Teilzeitstudium‘ wird im technischen Sinne eine individuell beantragte Studienform verstanden, in der formal nur die Hälfte der festgelegten Studienleistungen pro Semester erbracht werden kann. Grundlage hierfür ist §19 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit §9 der Hessischen Immatrikulationsverordnung. Dort sind auch die formalen Gründe für die Einschreibung in Teilzeit benannt (s.u.). Während eines Teilzeitstudiums nehmen Sie an den regulären Veranstaltungen teil, die im Vorlesungsverzeichnis abgebildet sind. Das bedeutet, dass es keinen eigenen Stundenplan und keine Veranstaltungen zu besonderen Zeiten für Studierende im Teilzeitstudium gibt.

Nachdem Sie den Antrag auf Teilzeitstudium (siehe Antragsformular auf dieser Seite) ausgefüllt, unterschrieben und die Nachweise hinzugefügt haben, können Sie diesen persönlich oder per Post an die Servicestelle "Information Studium" richten. Den Antrag auf Teilzeitstudium können Sie wiederholt stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie für bereits abgeschlossene Semester rückwirkend kein Teilzeitstudium in Anspruch nehmen können. 

Stu­di­en- und Prü­fungs­ord­nung

Klären Sie mit der Fachstudienberatung Ihres Faches oder Ihrem zuständigen Prüfungsamt unbedingt ab, ob dem Teilzeitstudium nicht Vorschriften oder praktische Erfordernisse der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung (ggf. zwingend) entgegenstehen. Dies kann auch für einzelne Phasen des Studiums gelten, in denen ein bestimmter Zeiteinsatz nicht zu umgehen ist (z.B. Abschlussarbeit, Praxisphasen / Praktika). Erkundigen Sie sich ebenfalls in der Fachstudienberatung oder dem Prüfungsamt, ob sich aufgrund Ihres Teilzeitstudiums Verlängerungen relevanter Fristen ergeben. Eine Verlängerung der Bearbeitungsfristen für die Abschlussarbeiten wird von der Hessischen Immatrikulationsverordnung ausgeschlossen.Bitte bedenken Sie etwaige Konsequenzen des Teilzeitstudiums für Ihr BAföG, Ihr Kindergeld oder die Dauer der studentischen Krankenversicherung sowie ggf. Ihren Aufenthaltstitel! Bitte klären Sie die Auswirkungen eines Teilzeitstudiums auf angegebene Leistungen mit der jeweils zuständigen Stelle ab.

    Antragsstellung

    Der Antrag ist bis zum 30.04. für ein Sommersemester und bis zum 31.10. für ein Wintersemester einzureichen!

    Ihr Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn der Semesterbeitrag überwiesen wurde.

    An­trags­for­mu­lar

    FAQs

    Ein Teilzeitstudium bietet Ihnen vor allem zwei Vorteile:

    1. Während eines Teilzeitstudiums wird Ihnen für zwei Teilzeitsemester nur ein Fachsemester berechnet. Die Gesamtstudiendauer in Fachsemestern spiegelt so am Ende Ihres Studiums die Zeit, die Sie für das Studium investieren konnten, besser wider.
    2. Ein Teilzeitstudium kann von Vorteil sein, wenn Ihre Studienordnung das Absolvieren von Prüfungen oder das Erreichen einer gewissen Mindestpunktzahl in einer bestimmten Zeit fordert. Hier kann es mit der Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums zu Verlängerungen der Fristen kommen. Bitte klären Sie entsprechende Fragen dazu direkt mit Ihrer Fachstudienberatung oder dem Prüfungsamt.

      Abhängig von der individuellen Situation kann der Status des Teilzeitstudiums u.a. folgende Nachteile mit sich bringen, so dass eine individuelle Klärung mit den zuständigen Stellen unbedingt zu empfehlen ist:

      1. Verlust des Anspruchs auf BAFöG;
      2. mögliche Auswirkungen auf Sozialleistungen (z. B. Waisenrente);
      3. bei ausländischen Studierenden Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus;
      4. Auswirkungen im Bereich der Krankenversicherung;
      5. Verlust der Möglichkeit, als Werkstudent:in zu arbeiten;
      6. bei den Eltern steuerliche Aspekte und Anspruch auf Kindergeld.
        • Ein Teilzeitstudium ist nur in Studiengängen möglich, die nicht zulassungsbeschränkt sind.
        • Auch in Studiengängen, bei denen hinsichtlich des Studienverlaufs ein durchgängiges Studium in Teilzeit nicht empfehlenswert ist, kann es Bedingungen und Studienphasen geben, die das Studium in Teilzeit ermöglichen. Suchen Sie im Zweifelsfall die Fachstudienberatung auf.
        • Bei einem Doppelstudium, einem weiterbildenden Masterstudiengang oder einem Promotionsstudium, ist ein Teilzeitstudium gem. der Hessischen Immatrikulationsverordnung nicht möglich.
        • Während eines Teilzeitstudiums sind Sie formal nicht berechtigt, mehr als 50 % der im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise zu erbringen.
        • Sollte der Grund für ein gewährtes Teilzeitstudium wegfallen, sind Sie verpflichtet, dies der Hochschule unverzüglich zu melden.
        • Ein Teilzeitstudium kann nur innerhalb der Regelstudienzeit beantragt werden. Bedenken Sie, dass Sie das Ende der Regelstudienzeit später erreichen, wenn Sie bereits in Teilzeit studiert haben.
        • Ein Doppelstudium können Sie während eines Teilzeitstudiums nicht absolvieren.
        • Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein bereits abgeschlossenes Semester ist nicht möglich.

        Ein Teilzeitstudium kann nur aus den unten aufgeführten Gründen beantragt werden. Genauere Informationen dazu finden Sie im §9 der Hessischen Immatrikulationsverordnung. 

        • Erwerbstätigkeit
          Sozialversicherungspflichtige Berufstätigkeit im Umfang von mind. 14 Std. und höchstens 28 Std. regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit.
          Nachweis: z.B. Arbeitsbescheinigung, Arbeitsvertrag oder ähnliches.
        • Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 10 Jahren
          Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes
        • Pflege eines / einer nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe
          Nachweis: Bescheinigung der Kranken- bzw. Pflegeversicherung über die Pflegestufe des / der nahen Angehörigen.
        • Behinderung oder chronische Erkrankung
          Die Behinderung oder die chronische Erkrankung müssen sich auf das Studium auswirken.
          Nachweis: ärztliche Bescheinigung, die eine Beurteilung ermöglicht, ob ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist.
        • Aus einem anderen vergleichbaren wichtigen Grund

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