Praktika
Die Universität Kassel bietet Praktika an. Bei der Vergabe von Praktikumsplätzen werden folgende Arten des Praktikums unterschieden:
Praktikumsangebote
Praktikumsplätze werden insbesondere in folgenden Bereichen angeboten:
Praktikumsbereich | Ausbildungsberuf | Praktikumsart | Ansprechpartner:in | Bemerkungen |
---|---|---|---|---|
Fachbereich Elektrotechnik/Informatik - Dekanat | Verwaltungsfachangestellte:r | Jahrespraktika | Nicole Ternes (Tel.: 0561/804 6328, E-Mail: nicole.ternes@eecs.uni-kassel.de) / Rilana Armbröster (Tel.: 0561/804 6660, E-Mail: rilana.armbroester@eecs.uni-kassel.de) | |
Universitätsbibliothek | Fachangestellte:r für Medien- und Informationsdienste | Schülerpraktika, Praktika im Rahmen von Dualen Studiengängen und Praktika im Rahmen der FAMI-Ausbildung | Maike Reinhard (Tel.: 0561/804 3414, E-Mail: personal@bibliothek.uni-kassel.de) | |
Fachbereich Bauningenieur- und Umweltingenieurwesen - Amtliche Materialprüfanstalt für das Bauwesen | Baustoffprüfer:in | Schüler- und Jahrespraktika | Dominik Hübenthal (Tel.: 0561/804 2612, E-Mail: huebenthal@uni-kassel.de) | |
Fachbereich Gesellschaftswissenschaften - Allg. Hochschulsport | Sport- und Fitnesskaufleute | Schülerpraktika | Tobias Heyer (Tel.: 0561/804 5257, E-Mail: tobias.heyer@uni-kassel.de) | Praktikumsplätze erst wieder ab dem 3. Quartal 2024 verfügbar |
IT-Servicezentrum | Fachinformatiker:in | Schülerpraktika | Jacqueline Gerland (Tel.: 0561/804 3111, E-Mail: jacqueline.gerland@uni-kassel.de) | Praktikumsplätze nicht im Zeitraum 03. bis 21.02.25 verfügbar |
Fachbereich Ökologische Agrarwissenschaften - Domäne Frankenhausen | Landwirt:in | Schülerpraktika | Katharina Mittelstraß (Tel.: 0561/804 1414, E-Mail: kmittel@uni-kassel.de) |
Über die Vergabe von Praktikumsplätzen entscheiden die jeweiligen o.g. Ansprechpartner:innen.
Bitte senden Sie daher eine Bewerbung inklusive Lebenslauf und Schulzeugnisse an die/den genannten Ansprechpartner:in, für deren/dessen Ausbildungsberuf Sie sich interessieren.
Sollten Sie Interesse haben, ein Praktikum in einem Bereich zu absolvieren, der nicht in der o.g. Tabelle genannt ist, wenden Sie sich bitte direkt an den gewünschten Bereich. Sie finden auf den Seiten der Universität zu jedem Bereich eine:n entsprechende:n Ansprechpartner:in. Diese:r kann Ihnen eine Rückmeldung geben, ob ein Praktikum möglich ist.
Praktika, die auf freiwilliger Basis erfolgen und somit nicht durch eine Schule oder einen anderen Träger vorgeschrieben sind, sind leider nicht möglich.
Weiterführende Inhalte zum Themenbereich Praktikum
Um die Fertigkeiten eines geflüchteten Menschen möglicherweise für eine Ausbildung zu erproben, können Praktika im Rahmen der Berufsorientierung durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um die Bewilligung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
Wichtig zu unterscheiden ist jedoch, ob es sich bei Geflüchtete bereits um Asylberechtigte handelt oder um Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde (sog. Geduldete) bzw. über deren Antrag noch nicht entschieden ist (sog. Asylbewerber). Bei Asylberechtigten ist das Jobcenter die verantwortliche Behörde, beim restlichen Personenkreis die Bundesagentur für Arbeit. Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis dürfen grundsätzlich ohne Einschränkungen ein Praktikum zur Berufsorientierung aufnehmen. Geduldete und Asylbewerber dürfen generell mit Erlaubnis der Ausländerbehörde ein Praktikum zur Berufsorientierung aufnehmen.
Für ein Praktikum zur Berufsorientierung von bis zu drei Monaten ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich. Geduldete dürfen in diesem Fall sofort mit dem Orientierungspraktikum beginnen. Für Asylbewerber beträgt die Wartefrist drei Monate. Für ein Praktikum zur Berufsorientierung von mehr als drei Monaten ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Wartefrist beträgt in diesem Fall für Geduldete und Asylbewerber drei Monate.
Praktika zur Berufsorientierung von bis zu drei Monaten unterliegen nicht dem gesetzlichen Mindestlohn.
Weiterführende Informationen
Bei einigen Praktika ist die Zahlung einer Vergütung gesetzlich vorgeschrieben (z. B. Praktikum über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und –pädagogen sowie Heilpädagoginnen und –pädagogen). Hier bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den entsprechenden Rechtsgrundlagen.
Zudem gibt es aber noch die Möglichkeit, dass eine Abteilung, Zentrale Einrichtung oder ein Fachbereich ein Praktikum freiwillig vergütet. Bei der Höhe der Vergütung müssen folgende Regelungen beachtet werden:
Höhe der Vergütung nach den Praktikanten-Richtlinien des Landes Hessen:
Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten sind Personen, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul- oder Hochschulausbildung gefordert wird, oder das, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung abgeleistet werden muss. Sie fallen nach § 26 BBiG nur dann unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn kein Arbeitsverhältnis vereinbart ist (vergleiche Abschnitt II Unterabs. 3). Ein Arbeitsverhältnis liegt nicht vor, wenn die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die spätere Ausbildung im Mittelpunkt des Rechtsverhältnisses steht.
Für Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten gilt folgende Vergütung als angemessen:
- höchstens 440 Euro monatlich, bzw.
- die jeweilige Ausbildungsvergütung für das erste bzw. zweite Ausbildungsjahr nach § 8 Abs. 1 TVA-H BBiG, wenn das Vorpraktikum länger als ein Jahr dauert.
Bei Studierenden an Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte Wissenschaften, deren Studienordnungen ein oder mehrere Praktika vorsehen, kann
- für das erste Praktikum eine Vergütung von höchstens 600 Euro monatlich und
- für jedes weitere Praktikum eine Vergütung von höchstens 780 Euro monatlich
gewährt werden, wenn in diesen Praktika eine berufspraktische, studien- und prüfungsordnungsbezogene Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Vergütung des Praktikums ist über die Kostenstelle oder den Auftrag des entsprechenden Bereichs abzurechnen. Eine Kostenübernahme durch die Abteilung Personal und Organisation erfolgt nicht.
Weiterführende Informationen bei Praktika für den Beruf der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters:
Mit Inkrafttreten des Mindeslohngesetzes ab dem 01.01.2015 haben Praktikantinnen und Praktikanten wie andere Beschäftigte grundsätzlich einen Anspruch auf einen Mindestlohn (ab 01.10.2022: 12 €). Allerdings nur diejenigen, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, dass nach einer Ausbildung oder einem Studium stattfindet.
Ausgenommen vom Mindestlohngesetz (§ 22 MiLoG) sind Praktika, die verpflichtend z.B. im Rahmen einer Studienordnung geleistet werden.
Wenn ein Praktikum freiwillig während des Studiums oder zur Orientierung vor Studium oder Ausbildung geleistet wird, gilt der Mindestlohnanspruch erst nach drei Monaten.
Auch Praktikantinnen und Praktikanten, die an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Einstiegsqualifizierung oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen, muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden.
Kinder oder Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, fallen nicht unter das Mindestlohngesetz.
Weiterführende Informationen
Seitens des praktikumsbetreuenden Bereichs muss vor Beginn des Praktikums Kontakt mit der Abteilung Personal und Organisation aufgenommen werden, da der rechtzeitige Abschluss eines Praktikantenvertrages zwingend erforderlich und durch die Abteilung Personal und Organisation durchzuführen ist.
Für den Abschluss eines Praktikumsvertrages wird die Anmeldung eines Praktikums benötigt. Bitte schicken Sie dieses Formular ausgefüllt per Hauspost an die Abteilung Personal und Organisation - Praktikum. Wenn möglich, fügen Sie der Anmeldung auch den von der/dem Praktikantin/Praktikanten ausgefüllten Personalbogen sowie die Datenschutzerklärung bei.