Drittmittelsatzung
In den letzten Jahren konnte die Universität Kassel einen starken Aufwuchs an Drittmitteln verzeichnen. Mit der Verfassung einer Drittmittelsatzung reagieren wir auf die gestiegene Bedeutung von Drittmitteln für die Universität.
Die Drittmittelsatzung führt bereits bestehende Informationen (etwa aus dem Hessischen Hochschulgesetz, aus verbindlichen Vorgaben der DFG sowie bestehenden interne Regelungen) zusammen, und konkretisiert insbesondere,
- unter welchen ressourciellen Voraussetzungen Drittmittelprojekte beantragt und durchgeführt werden können,
- wann und wie Drittmittelprojekte formal angezeigt werden müssen,
- unter welchen Umständen Drittmittelvorhaben eigenständig umgesetzt werden können und wann aus formalen Gründen eine interne Co-Projektleitung eingebunden werden muss.
Die Satzung soll für die Antragstellerinnen und Antragsteller eine gestiegene Sicherheit dazu bieten, wie mit Drittmittelvorhaben an der Universität Kassel verfahren wird und eine noch größere Effizienz auf Verwaltungsseite bei der Unterstützung von Drittmittelvorhaben erzielen.
Q & A
Ja, das geht. Als Postdoc benötigen Sie ein Fachgebiet, das Sie im Erfolgsfalle aufnimmt. Das muss meist über ein Unterstützungsschreiben o.ä. schon bei Einreichung des Antrags gegenüber der Förderorganisation belegt werden. Sollten Sie hier eine Professur antreten, dann unterstützen wir Sie ab dem Datum ihrer Berufungszusage bei der Beantragung von Drittmittelprojekten an der Universität Kassel. Bitte kontaktieren Sie in beiden Fällen die Forschungsförderung.
Ja, das können Sie. Als promovierte Person sind Sie grundsätzlich berechtigt, Drittmittelanträge zu stellen, unabhängig davon, ob Sie eine eigene Kostenstelle haben oder nicht und auch wenn Sie befristet angestellt sind. Wenn Sie das Projekt selbst eingeworben haben, dann gelten Sie als Projektleitung. Sie haben damit die fachliche Leitung des Projekts inne und bewirtschaften entsprechend auch die Projektmittel in Absprache mit der Drittmittelbewirtschaftung. Aus hochschulrechtlichen Gründen benötigen Sie aufgrund Ihrer Befristung eine Co-Projektleitung, die im Falle Ihres Weggangs gewährleistet, dass das Projekt ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann, falls Sie es aus irgendeinem Grund nicht mitnehmen können oder möchten. Eine Orientierungshilfe für eine Vereinbarung über die Co-Projektleitung finden Sie hier [interner Download].
Das ist grundsätzlich möglich, bei Vorliegen besonderer wissenschaftlicher Leistungen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet nach §4 Abs. (1) e) Allgemeine Bestimmungen für Promotionen (AB-PromO) der zuständige Promotionsausschuss. Bitte setzen Sie sich mit dem Promotionsausschussvorsitzenden des entsprechenden Fachbereichs in Verbindung.
Ja, das ist möglich. Bitte beziehen Sie hierfür bereits bei Antragstellung eine Co-Projektleitung, ein. Diese Co-Leitung übernimmt dann alle Pflichten im Projekt, wenn Sie aus dem aktiven Dienst ausscheiden. Welche Aufgaben Sie nach ihrem Ausscheiden im Projekt fortführen, legen Sie und die Co-Projektleitung in Ihrer schriftlichen Vereinbarung vor Einreichung des Antrags fest. Eine Orientierungshilfe für eine Vereinbarung über die Co-Projektleitung finden Sie hier [interner Download].
Wenn Sie promoviert sind, sind Sie bei den meisten Wissenschaftsförderorganisationen berechtigt, Anträge auf Drittmittelprojekte zu stellen, unabhängig davon, ob Sie eine eigene Kostenstelle an der Universität haben oder nicht. Zum Zugriff auf Ihre Fördermittel benötigen Sie eine interne Co-Projektleitung (Fachgebietsleitung oder Mitglied des Dekanats/Rektorats), auf deren Kostenstelle ein Auftrag für Ihr Projekt eingerichtet wird (das entspricht einem Unterkonto) und auf den Sie über eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zugreifen können um Ihre Projektmittel zu verwalten. Eine Orientierungshilfe für eine Vereinbarung über die Co-Projektleitung finden Sie hier [interner Download].
Nein und Ja: Für Verwaltungszwecke muss auf Seiten der Universität ein federführendes Fachgebiet und damit eine Person als Sprecher:in festgelegt werden, über die alle Mittelabrufe, Berichtspflichten etc. laufen. Für wissenschaftliche Zwecke können Sie natürlich gleichberechtigt sein, wenn das in Ihrem Konsortium so vorgesehen ist und dies mit den Vorgaben des Drittmittelgebers vereinbar ist.
Nicht ohne weiteres, denn im Erfolgsfalle muss sichergestellt sein, dass der Eigenanteil auch erbracht werden kann, z.B. aus Mitteln Ihres Fachgebiets. Kontaktieren Sie hierzu möglichst früh – aber spätestens 2 Wochen vor Einreichfrist – die Drittmittelbewirtschaftung und/oder die Forschungsförderung.
Ja, das kann schon in der Skizzenphase nötig sein, wenn es sich um einen institutionellen Antrag handelt, dies von der Förderorganisation so gefordert wird (so häufig bei Ministerien), und/oder Eigenmittel mit eingebracht werden müssen und/oder Sie ein Unterstützungsschreiben o.ä. benötigen. Bitte lesen Sie hierzu die Ausschreibung des Drittmittelgebers und kontaktieren im Zweifelfall die Drittmittelbewirtschaftung und/oder die Forschungsförderung.
Füllen Sie möglichst umgehend die formale Drittmittelanzeige der Universität aus und schicken Sie diese über das Dekanat Ihres Fachbereichs bzw. Rektorat; im Falle der Kunsthochschule an die Drittmittelbewirtschaftung. Von dort wird auf der von Ihnen angegebenen Kostenstelle ein Auftrag für Ihr Projekt eingerichtet.
§34 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes verlangt, dass alle Drittmittelprojekte gegenüber dem Präsidium angezeigt werden – es handelt sich also um eine gesetzlich bindende Vorgabe. Mit der Abgabe der Drittmittelanzeige stellen Sie sicher, dass dem für Sie zuständigen Dekanat sowie der Drittmittelbewirtschaftung alle erforderlichen Informationen zu Ihrem Projekt zur Verfügung stehen und der zur Bewirtschaftung Ihres Projekts nötige Auftrag zügig eingerichtet werden kann.
Ich habe keine eigene Kostenstelle. Habe ich trotzdem die Kontrolle über die Mittel meines Projekts?
Ja, das haben Sie. Über den Ihrem Projekt zugeordneten Auftrag können Sie als Projektleitung die für Ihr Projekt bereitgestellten Mittel bewirtschaften und im Blick behalten. Aus hochschulrechtlichen Gründen müssen Sie die Person, welche die dem Auftrag zugeordnete Kostenstelle innehat, über eine schriftliche Vereinbarung als Co-Projektleitung einbinden, damit das Projekt auch im Falle Ihres Weggangs ordnungsgemäß weitergeführt werden kann.
Für die vom Drittmittelgeber gewährleisteten Drittmittel gilt: diese sind für Ihr Projekt bestimmt und Sie haben die Projektleitung inne. Dafür wird auf der Kostenstelle ein eigener Auftrag eingerichtet, der mit Ihrem Projekt verbunden ist und über den Sie als Projektleitung gemäß den Vorgaben des Drittmittelgebers verfügen.
Sie benötigen eine Co-Projektleitung, wenn Sie keine eigene Kostenstelle haben und/oder nicht gewährleistet ist, dass Sie für die Gesamtdauer des Projektes im aktiven Dienst an der Uni Kassel tätig sein werden, d.h. bei Beurlaubung, Ruhestand, Befristung, Vertretung oder Gaststatus. Die Co-Projektleitung übernimmt die rechtliche und finanzielle Verantwortung für das Projekt sowie die Rolle der Dienstaufsicht für die Projektbeschäftigten ab Beginn und besonders im Falle Ihres Weggangs, außer bei Professor:innen, die diese Pflichten bis zu ihrem Weggang oder Ruhestand selbst innehaben. Die fachliche Leitung verbleibt in jedem Falle bei Ihnen.
Wenden Sie sich gern an das Team der Forschungsförderung.