Akkreditierungsverfahren
Grundlage für die Verfahren sind die Selbstberichte der Antrag stellenden Fachbereiche oder Hochschule. Im Rahmen der Vor-Ort-Begehung einer Gruppe von Fachgutachtenden werden die in den Selbstberichten dargelegten Themen mit der Hochschulleitung, den Studiengangsverantwortlichen und Lehrenden sowie den Studierenden diskutiert und am Ende der Begutachtung ein Gutachten erstellt. Dieses Gutachten wird zusammen mit den Unterlagen des Selbstberichtes zur abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung beim Akkreditierungsrat eingereicht.
- Aktuelle Informationen zum deutschen Akkreditierungswesen, zu Entscheidungen und zu Laufzeiten von Akkreditierungen stellt der Akkreditierungsrat zur Verfügung
- Eine detaillierte Verfahrensbeschreibung und nützliche Unterlagen finden Sie hier.
Akkreditierungen sind derzeit in folgenden Verfahrensformen möglich
- Programmakkreditierung - Begutachtung eines einzelnen Studienganges
- Clusterakkreditierung - gemeinsame Begutachtung fachlich verwandter Studiengänge
- Systemakkreditierung - Akkreditierung des gesamten Qualitätssicherungssystems für Studium und Lehre einer Hochschule mit einzelnen Programmstichproben. Die Universität Kassel ist selbst nicht systemakkreditiert.
Folgende Entscheidungen können am Ende eines Akkreditierungsverfahrens stehen:
- Die Akkreditierung eines Studiengangs muss ausgesprochen werden, wenn die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
- Die Akkreditierung soll unter Auflagen ausgesprochen werden, wenn Mängel bestehen, die voraussichtlich innerhalb von neun Monaten behebbar sind.
- Die Akkreditierung soll versagt werden, wenn Mängel bestehen, die voraussichtlich nicht innerhalb von neun Monaten behebbar sind.
- In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Agentur nach Stellungnahme der Hochschule das Akkreditierungsverfahren einmalig für eine Frist von höchstens 18 Monaten aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Hochschule die Mängel in dieser Frist behebt."