Akkreditierungsverfahren

Das Land Hessen hat mit Erlass vom 04.09.2009 die Akkreditierung und Reakkreditierung als verpflichtendes Verfahren bei der Einführung und Umstellung aller Studiengänge des Landes Hessen eingeführt. Seit 2009 schreib das Hessischen Hochschulgesetz eine erfolgreiche Akkreditierung oder Reakkreditierung für alle Studiengänge vor. Neue Studiengänge müssen vor der Aufnahme von Studierenden akkreditiert sein. Hierdurch entfällt die Prüfung der Studiengänge durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
Durch staatlich kontrollierte Akkreditierungsagenturen werden mit Hilfe von Fachgutachtern strukturelle Prüfungen sowie die fachliche Begutachtung hinsichtlich der Erreichung von Mindeststandards neuer und transformierter Studiengänge durchgeführt. Anhand eines Gutachtens entscheidet der Akkreditierungsrat über die Verleihung des Akkreditierungssiegels. 

 

Das Verfahren

Grundlage für die Verfahren sind die Selbstberichte der Antrag stellenden Fachbereiche oder Hochschule. Im Rahmen der Vor-Ort-Begehung einer Gruppe von Fachgutachtenden werden die in den Selbstberichten dargelegten Themen mit der Hochschulleitung, den Studiengangsverantwortlichen und Lehrenden sowie den Studierenden diskutiert und am Ende der Begutachtung ein Gutachten erstellt. Dieses Gutachten wird zusammen mit den Unterlagen des Selbstberichtes zur abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung beim Akkreditierungsrat eingereicht.
 

  • Aktuelle Informationen zum deutschen Akkreditierungswesen, zu Entscheidungen und zu Laufzeiten von Akkreditierungen stellt der Akkreditierungsrat zur Verfügung
  • Eine detaillierte Verfahrensbeschreibung und nützliche Unterlagen finden Sie hier.
     

Akkreditierungen sind derzeit in folgenden Verfahrensformen möglich

  • Programmakkreditierung - Begutachtung eines einzelnen Studienganges
  • Clusterakkreditierung - gemeinsame Begutachtung fachlich verwandter Studiengänge
  • Systemakkreditierung - Akkreditierung des gesamten Qualitätssicherungssystems für Studium und Lehre einer Hochschule mit einzelnen Programmstichproben. Die Universität Kassel ist selbst nicht systemakkreditiert.

Mögliche Ergebnisse

Folgende Entscheidungen können am Ende eines Akkreditierungsverfahrens stehen:

  1. Die Akkreditierung eines Studiengangs muss ausgesprochen werden, wenn die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
  2. Die Akkreditierung soll unter Auflagen ausgesprochen werden, wenn Mängel bestehen, die voraussichtlich innerhalb von neun Monaten behebbar sind.
  3. Die Akkreditierung soll versagt werden, wenn Mängel bestehen, die voraussichtlich nicht innerhalb von neun Monaten behebbar sind.
  4. In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Agentur nach Stellungnahme der Hochschule das Akkreditierungsverfahren einmalig für eine Frist von höchstens 18 Monaten aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Hochschule die Mängel in dieser Frist behebt."

Ansprechpartner

Heiko Wolf

Gruppenleitung Qualitätsentwicklung, Akkreditierungsverfahren


Tel. +49 561 804-1864