Arbeiten mit Familie
Beschäftigte mit Familienaufgaben stehen vor der Herausforderung, den Beruf mit der Familie in Einklang zu bringen. Eltern und werdende Eltern finden im Folgenden Informationen zu Themen wie Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld und zur Arbeitszeitgestaltung. Beschäftigten, die Angehörige pflegen, bietet das Pflegeportal umfassende Informationen.
Informationen für (werdende) Eltern
Wird eine Schwangerschaft festgestellt, stellen sich die werdenden Eltern viele Fragen. Die Abteilung Personal und Organisation hat ein Merkblatt mit den wichtigsten Regelungen zu Mutterschutz, Elternzeit, Erziehungszeit und Sonderurlaub zusammengestellt.
Der Family Service hat eine Checkliste erstellt: Was muss ich wann bedenken, wenn bei mir eine Schwangerschaft festgestellt wurde?
Alle Beschäftigten, unabhängig von Befristungsstatus oder individueller Arbeitszeit, Auszubildende sowie studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen. Jedem Elternteil stehen pro Kind insgesamt 36 Monate Elternzeit zur Verfügung. Davon können sogar 24 der insgesamt 36 Elternzeitmonate zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Vor Inanspruchnahme der Elternzeit informieren Sie sich bitte über die geltenden Fristen zur Anmeldung der Elternzeit.
Weitere Informationen zur Elternzeit finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie.
Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung, welches Eltern erhalten, wenn Sie ihr Kind in den ersten 12 bzw. 24 Monaten selbst betreuen und dafür teilweise oder ganz aus dem Beruf aussteigen.
Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am Nettogehalt des betreuenden Elternteils, welches nach der Geburt wegfällt. Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 € und 1800 € im Monat. Das Mindestelterngeld von 300 € erhalten alle, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten. Somit erhalten auch Studierende mit oder ohne Nebenjob sowie haushaltsführende Personen den Mindestbetrag von 300 € monatlich.
Weitere Informationen zum Elterngeld finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie.
Vorrangig vor dem tariflichen Freistellungsanspruch (4 Tage), § 29 TV-H, ist der gesetzliche Anspruch nach § 45 SGB V(10 Tage) zu berücksichtigen. Besteht während der Erkrankung des Kindes Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V, erhält die*der Beschäftigte innerhalb dieser Zeit kein Entgelt von der*dem Arbeitgeber*in. Der Freistellungsanspruch nach § 29 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb) TV-H kommt nur für Beschäftigte in Betracht, die den Anspruch nach § 45 SGB V ausgeschöpft haben oder nicht gesetzlich krankenversichert sind.
Darüber hinaus ist immer ein ärztlicher Nachweis über die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten - nicht über die Art der Erkrankung - bei dem*der Arbeitgeber*in vorzulegen.
Der kontinuierliche Ausbau sowie die Evaluation von familienfreundlichen Studien-, Wissenschafts- und Arbeitsbedingungen ist für die Universität Kassel zentraler Baustein für eine familiengerechte Hochschule. Im Rahmen einer familien- und lebensphasenorientierten Personalpolitik hat sich die Universität zum Ziel gesetzt, familiäre Auszeiten wie Eltern- oder Pflegezeiten ihrer Beschäftigten besonders auszugestalten.
Das Kontakthalte- und Wiedereinstiegsprogramm unterstützt die Kommunikation vor, während und nach familiären Erwerbsunterbrechungen zwischen der Universität und ihren Beschäftigten.
Es richtet sich an alle Beschäftigten aus Wissenschaft, Technik und Verwaltung sowie Auszubildende der Universität Kassel, welche eine familienbedingte Auszeit planen bzw. nehmen (z.B. Schwangerschaft, Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit).
Die Inhalte des Programms sowie das gesamte Konzept finden Sie auf der Seite Kontakthalte- und Wiedereinstiegsprogramm "Familienzeit gestalten"
Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeit
An der Universität gibt es das Arbeitsmodell der gleitenden Arbeitszeit. Für welche Beschäftigtengruppen die Gleitzeit gilt und welche Beschäftigtengruppen von der Gleitzeit ausgenommen sind, können Sie auf dieser Seite nachlesen.
Die Beschäftigten, die an der Gleitzeit teilnehmen, können ihren Beginn und das Ende der täglichen individuellen Arbeitszeit im Rahmen der geltenden Vor- und Nachgleitzeit und der geltenden Kernarbeitszeit selbst bestimmen. Eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden darf nicht überschritten werden.
Mit der seit dem 17.10.2022 geltenden Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit haben Beschäftigte die Möglicheit mobil zu arbeiten. Die Dienstvereinbraung und weitere Informationen finden Sie im internen Bereich unter Arbeitszeitangelegenheiten - Mobile Arbeit.
Beschäftigte der Universität Kassel haben die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten, um das Berufs- und Privatleben besser aufeinander abstimmen zu können.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Abteilung Personal und Organisation unter diesem Link. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, wenden Sie sich an die zuständigen Personen in der Abteilung Personal und Organisation.