Gesetzliche Grundlagen
Für die Pflege und Betreuung von Angehörigen gelten verschiedene gesetzliche Bestimmungen. Hier finden Sie einen ersten Überblick zu rechtlichen Grundlagen.
Beschäftigte haben das Recht bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation von nahen Angehörigen kurzzeitig, bis zu 10 Tage, der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Gemäß dem Pflegezeitgesetz liegt eine akute Pflegesituation dann vor, wenn diese unvermittelt und unerwartet auftritt.
Als Lohnersatz können Beschäftigte das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person beantragen.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung muss dem*der Arbeitgeber*in unverzüglich mitgeteilt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Wege zur Pflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Anhand des Pflegezeitgesetzes haben Beschäftigte die Möglichkeit sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von Ihrer Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung zu pflegen.
Die Ankündigungsfrist gegenüber dem*der Arbeitgeber*in beträgt zehn Arbeitstage, ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit ist notwendig. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen in Anspruch zu nehmen, um den Lohnausfall abzufedern.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Wege zur Pflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Beschäftigte haben die Möglichkeit sich für drei Monate teilweise oder ganz von der Arbeit freistellen zu lassen, um nahe Angehörige in der letzten Lebensphase zu begleiten. Dieses ist auch möglich, wenn die angehörige Person nicht in der häuslichen Umgebung, sondern in einem Hospiz oder anderen Einrichtung versorgt wird. Notwendig ist jedoch eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung der angehörigen Person. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen in Anspruch zu nehmen, um den Lohnausfall abzufedern.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Wege zur Pflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Beschäftigte haben die Möglichkeit sich für bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um eine nahe angehörige Person in häuslicher Umgebung zu pflegen. Die Arbeitszeit reduziert sich dabei auf 15 Stunden pro Woche.
Die Ankündigungsfrist bei dem*der Arbeitgeber*in beträgt 8 Wochen, ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit ist notwendig. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen in Anspruch zu nehmen, um den Lohnausfall abzufedern.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Wege zur Pflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Während der Freistellung von Beschäftigten anhand der Pflegezeit oder Familienpflegezeit können Beschäftigte ein zinsloses Darlehen beantragen, um die Einkommenseinbußen abzufedern. Das zinslose Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und ist nach dem Ende der Freistellung in Raten zurück zu zahlen.
Zur Berechnungshilfe finden Sie auf der Seite "Wege zur Pflege" den Familienpflegezeit-Rechner, der eine Orientierung zur Höhe des zinslosen Darlehens bietet.
Das zinslose Darlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt. Weitere Informationen zum zinslosen Darlehen finden Sie auch auf der Seite "Wege zur Pflege".
Beschäftigte, die Freistellungen zur Pflege in Anspruch nehmen, sollten sich über ihren eigenen Versicherungsstatus informieren.
Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung während Pflegetätigkeiten erhalten Sie auf dieser Seite der Verbraucherzentrale. Informationen zur Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung finden Sie ebenfalls bei der Verbaucherzentrale auf dieser Seite.
Zusammenfassende Informationen zum Thema Sozialversicherung sind auch auf der Seite "Wege zur Pflege" zu finden.
Die Pflegeversicherung bietet Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen Leistungen und Angebote zur Unterstützung der Pflege. Dieses sind sowohl finanzielle Leistungen wie auch Sachleistungen, die je nach Pflegebedürftigkeit und Pflegesituation (ambulante Pflege, Pflege im Heim oder alternative Wohnformen) variieren.
Einen Überblick zu den Pflegeleistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums und in der Broschüre "Pflegeleistungen zum Nachschlagen".
Der interaktive Pflegeleistungshelfer unterstützt dabei, einen Überblick über Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu geben.