FAQs für Hilfskräfte

 

Stellenausschreibungen sind unter dem Schwarzen Brett des ITS oder des Carrer Service oder auf den denzentralen Seiten der einstellenden Bereiche:

Übersicht (Links) zu den einzelnen Seiten der einstellenden Bereiche:

https://moodle.uni-kassel.de/course/view.php?id=2863

https://www.uni-kassel.de/fb06/infothek/stellenausschreibungen

https://www.uni-kassel.de/fb07/infothek/stellenangebote

https://www.uni-kassel.de/fb07/ibb/infothek/stellenangebote

https://www.uni-kassel.de/fb07/ibwl/wirtschaftsinformatik/infothek/stellenangebote

https://www.uni-kassel.de/fb14bau/infothek

https://www.uni-kassel.de/fb14bau/institute/institut-fuer-verkehrswesen-ifv/verkehrstechnik-und-transportlogistik/stellenangebote-1

https://www.uni-kassel.de/maschinenbau/infothek/stellenangebote

https://www.uni-kassel.de/maschinenbau/institute/werkstofftechnik/studium-lehre

https://www.uni-kassel.de/eecs/organisation/stellenausschreibungen

https://www.kde.cs.uni-kassel.de/

https://www.uni-kassel.de/eecs/e2n/studentische-arbeiten

https://www.uni-kassel.de/its/startseite/stellenausschreibungen

https://www.uni-kassel.de/einrichtung/isz-/-sprachenzentrum/startseite

https://www.uni-kassel.de/einrichtung/servicecenter-lehre/besser-studieren/hilfskraft-werden

www.uni-kassel.de/go/gleichstellung

https://www.uni-kassel.de/forschung/incher/news/2022/09/6/studentischer-mitarbeiterin-gesucht?cHash=ad9020dd2a36ff27cb6945f743d9e40c

https://www.uni-kassel.de/einrichtung/zlb/zentrum-fuer-lehrerbildung/studentische-hilfskraefte-gesucht

https://www.uni-kassel.de/einrichtung/servicecenter-lehre/besser-studieren/leo-lernort/

https://www.uni-kassel.de/uni/forschung/forschungs-und-graduiertenfoerderung/forschungsservice#c121717

 

 

Grundlagen

Gemäß § 82 Hessisches Hochschulgesetz können Studierende, die an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert sind, der zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt,  nebenberuflich bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren beschäftigt werden.

Der Studierendenstatus ist durch eine aktuelle Studienbescheinigung nachzuweisen.

Studentische Hilfskräfte unterstützen Studierende durch Tutorien in ihrem Studium und erbringen Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen, die zugleich der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung dienen.

Einstellungsvoraussetzungen

Studentische Hilfskräfte sind erstmalig immatrikuliert und haben noch keinen Hochschulabschluss.

Studentische Hilfskräfte mit erstem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss haben das Bachelorstudium abgeschlossen und studieren im Masterstudiengang.

In den gymnasialen Lehramtsstudiengängen wird der Nachweis von mindestens 180 Credits dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gleichgestellt.

Eine Wissenschaftliche Hilfskraft hat bereits das Masterstudium abgeschlossen.
Ab dem 01.10.2022 werden Wissenschaftliche Hilfskräfte an der Universität Kassel nicht mehr eingestellt oder vertraglich verlängert.

Einstellungsverfahren

Die Auswahl erfolgt im jeweiligen Beschäftigungsbereich. Dort wird auch der Arbeitsvertrag vorbereitet. Der Arbeitsvertrag muss dann vier Wochen vor dem geplanten Einstellungstermin mit allen erforderlichen Unterlagen in der Abteilung Personal und Organisation eingereicht werden. Erst mit der Unterschrift durch die Abteilung Personal und Organisation wird der Arbeitsvertrag rechtskräftig.

Welche Unterlagen bei der Einstellung eingereicht werden müssen findet man im Internet unter www.uni-kassel.de/go/hilfskraft/extern.  Sämtliche vertragsrelevanten Unterlagen sind ausschließlich über die Hilfskraftseite der Abteilung Personal und Organisation abzurufen. Nur so kann die Verwendung des jeweiligen aktuellen Standes der Vertragsunterlagen gewährleistet werden.

Im dem aktuellen Personalbogen sind bereits alle Erklärungen und Verpflichtungen (Erklärung zu Strafen und Disziplinarmaßnahmen sowie zu laufenden Verfahren , Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) , die Kenntnisnahmeerklärung der Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen sowie die Anlage zum Personalbogen hinsichtlich eventueller Vordienstzeiten und Abschlüsse enthalten und müssen nicht mehr gesondert eingereicht werden.

Zusätzlich erforderlich:

  • Immatrikulationsbescheinigung (in zweifacher Ausfertigung) mit Angabe der Fachsemester. Bei Akademischen/Wissenschaftlichen Hilfskräften nur bei Zweitstudium.
    Für jedes Semester ist eine Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.
  • Hochschulabschluss (Bachelor, Master)
    Bei einem ausländischen Studienabschluss bitten wir um die Vorlage der Feststellung der Vergleichbarkeit durch die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB); weitere Informationen unter www.kmk.org/zab
  • Bei Hilfskräften aus dem nicht EU-Ausland:
    Kopie des Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt und Kopie des Passes. Der Verlust oder eine Änderung des Aufenthaltstitels ist der Hilfskraftsachbearbeitung umgehend zu melden.

Für die Abrechnung erforderlich:

Bei einer Vertragsverlängerung im unmittelbaren Anschluss müssen nicht alle Unterlagen neu eingereicht werden. Hier reicht es aus, die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung (sofern diese für das Semester noch nicht vorliegt) sowie den Fragebogen zur Sozialversicherung einzureichen. Wenn sich jedoch Änderungen ergeben haben (z.B. neue Anschrift, Bankverbindung), ist der Personalbogen neu auszufüllen.

Bei Wiedereintritten mit einer Unterbrechung von länger als 6 Monaten ist der Personalbogen wieder neu einzureichen.

Hilfskräfte, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben (Ausnahme EU-Bürger), benötigen einen gültigen Aufenthaltstitel. Dieser Aufenthaltstitel darf nicht mit einer Auflage versehen sein, die einer Beschäftigung entgegensteht. Zuständig hierfür ist die Ausländerbehörde.
Für das Studium an einer Hochschule gibt es einen befristeten Aufenthaltstitel, der berechtigt eine Beschäftigung von insgesamt 120 Tagen oder 240 halben Tagen oder eine Studentische Nebentätigkeit auszuüben. Bei der erstmaligen Beschäftigung ist eine Kopie des Aufenthaltstitels vorzulegen. Im Anschreiben zum Arbeitsvertrag ist ein Hinweis enthalten, dass der Hilfskraftvertrag mit Ablauf oder Widerruf des Aufenthaltstitels endet. Daher muss umgehend eine Kopie der Verlängerung des Aufenthaltstitels bei der Abteilung Personal und Organisation eingereicht werden.

Jeder Hilfskraft ist es freigestellt, mehrere Arbeitsverhältnisse einzugehen. Zu beachten ist, dass die Höchststundenzahl von 82 Stunden an der Universität Kassel nicht überschritten werden darf. Wird außerhalb der Universität Kassel eine Beschäftigung angenommen, so ist dies der Hochschulbezügestelle mitzuteilen, damit sozialversicherungsrechtliche Fragen geklärt werden können.

 

Beschäftigungsdauer

Gemäß § 82 des Hessischen Hochschulgesetzes können Studentische Hilfskräfte bis zu einer Dauer von 6 Jahren beschäftigt werden. Auf die Höchstbeschäftigungsdauer werden alle Beschäftigungen als Hilfskraft angerechnet unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang und der Universität. Daher müssen auch Beschäftigungszeiten als Hilfskraft an einer anderen Universität in der Anlage zum Personalbogen mit angegeben werden.
 

Verträge werden immer zum 1. eines Monats für volle Monate abgeschlossen. Sofern keine wichtigen nachvollziehbaren Gründe entgegenstehen, sollen die Hilfskraftverträge möglichst für mindestens 2 Semester abgeschlossen werden.

Nein. Vor Beschäftigungsbeginn muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen. Es ist nicht zulässig ohne einen gültigen Arbeitsvertrag zu arbeiten. Daher müssen die Arbeitsverträge 4 Wochen vor Vertragsbeginn in der Abteilung Personal und Organisation eingereicht werden. Nur so ist auch gewährleistet, dass die Zahlung der Vergütung in dem entsprechenden Monat erfolgen kann.
 

Nein, Einstellungs-, Auflösungs-, Änderungs- oder Verlängerungsverträge können nicht rückwirkend abgeschlossen werden.

Zeiten als Studentische Hilfskraft (vor dem Masterabschluss) werden nicht angerechnet.

Alle befristeten Arbeitsverhältnisse, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz abgeschlossen wurden, sind anzurechnen. Hierzu gehören auch die Zeiten als Wissenschaftliche Hilfskraft.

Nach einem wissenschaftlichen Universitätsabschluss dürfen auch Immatrikulierte nicht mehr als Studentische Hilfskraft beschäftigt werden. Bei abgeschlossener Promotion ist eine Beschäftigung als Hilfskraft gänzlich ausgeschlossen.

Arbeitszeit

Da es sich bei der Beschäftigung als Studentische Hilfskraft um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, darf der Beschäftigungsumfang von 82 Stunden/Monat nicht überschritten werden. Das Studium muss noch überwiegen. 

Der Beschäftigungsumfang soll 40 Stunden/Monat nicht unterschreiten, um der Hilfskraft die eigene wissenschaftliche Weiterbildung zu ermöglichen.

Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag angegeben.

Es sind immer nur volle Stunden zu vereinbaren.

Die Arbeitszeit ist in Absprache mit dem/der unmittelbaren Vorgesetzten schriftlich festzulegen. Über die abgeleisteten Stunden ist ein Stundenzettel zu führen.

Die tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Zu beachten ist, dass bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine gesetzliche Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzuhalten ist.

Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit und werden daher auch nicht bezahlt.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vor Beginn der nächsten Arbeitszeit einzuhalten.

 

Die Arbeitsstunden werden auf einem Stundenzettel ( PDF-Datei oder als Excel-Tabelle.)   nachgewiesen und sind im Beschäftigungsbereich einzureichen.

Die Vordrucke sind auch im Internet unter www.uni-kassel.de/go/hilfskraft/extern  abrufbar.

Die Stundenzettel sind gemäß § 17 Mindestlohngesetz spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und der/dem Vorgesetzten des jeweiligen Beschäftigungsbereichs vorzulegen.

Bei festgelegten wöchentlichen Arbeitstagen müssen Zeiten für Feiertage, welche auf diese Arbeitstage fallen, weder vor-oder nachgearbeit werden noch ist für diese Zeiten Urlaub zu nehmen.

Durch die Vorgabe des Mindestlohngesetzes werden Stundenzettel geführt. Hier werden alle geleisteten Stunden pro Monat erfasst. Werden in einem Monat weniger Stunden gearbeitet, so können diese innerhalb der Vertragslaufzeit ausgeglichen werden. Aus diesem Grund ist in den Arbeitsverträgen die Gesamtstundenzahl für die Vertragslaufzeit angegeben.
 

Es besteht die Möglichkeit die vereinbarten Stunden, im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer zu verringern oder zu erhöhen. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Abteilung Personal und Organisation (4 Wochen vor Beginn der Änderung) eingereicht werden. In der Abteilung Personal und Organisation wird dann ein Änderungsvertrag erstellt. Dieser wird von der Hilfskraft und der/dem Vorgesetzten in dreifacher Ausfertigung unterschrieben. Die Anweisung der Vergütung erfolgt erst, wenn die unterschriebene Vertragsänderung in der Abteilung Personal und Organisation eingegangen ist.

Die/Der Vorgesetzte wird darüber die Abteilung Personal und Organisation informieren. Sollte trotz Mahnung durch die Abteilung Personal und Organisation nicht der Nachweis eingereicht werden, muss davon ausgegangen werden, dass die vereinbarten Stunden nicht geleistet wurden und die bereits gezahlte Vergütung wird zurückgefordert.

Aufgaben/Pflichten/Rechte

Arbeitsaufträge erfolgen durch die/den Fachvorgesetzte:n (ist im Arbeitsvertrag genannt).
 

Wenn die Arbeit von zu Hause aus erledigt werden soll,  so muss dies vorab mit dem Fachgebiet geklärt werden, ob die Aufgaben hierfür geeignet sind. Sofern dies möglich ist, ist eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Der Vordruck hierfür ist im Fachgebiet erhältlich. Dort wird dann auch eine Ausfertigung aufbewahrt und nach Ende des Beschäftigungsverhältnis vernichtet.

 

Die Hilfskraft ist verpflichtet:

  • die übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen
  • die an der Universität Kassel geltenden Vorschriften und Dienstanweisungen zu beachten und einzuhalten
  • über die aus Anlass der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren
  • die Betreuerin/den Betreuer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Arbeit nicht durchgeführt werden kann
  • den Stundenzettel auszufüllen
  • bei semesterübergreifender Beschäftigung ist für jedes Semester eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung einzureichen
  • bei Exmatrikulation, Entzug des Aufenthaltstitels, Änderungen (Bankverbindung, Anschrift, Erreichen eines Hochschulabschlusses) die Abteilung Personal und Organisation zu informieren

Studentische Hilfskräfte müssen der Universität Kassel mitteilen, wenn sie parallel zur Beschäftigung als Hilfskraft eine andere Beschäftigung ausüben, damit sozialversicherungsrechtliche Fragen geklärt werden können.

Im Fragebogen zur Sozialversicherungspflicht sowie auf der Selbstauskunft müssen sämtliche Beschäftigungen außerhalb der Universität angegeben werden.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Hilfskräfte Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Ur­laub beträgt 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Abgeltung des Urlaubsanspruches erfolgt durch die Reduzierung der Arbeitszeit. Die Bewilligung und Kontrolle erfolgt durch den beschäftigenden Bereich.

Wenn die Vertragslaufzeit über den Jahreswechsel hinaus geht, müssen die beiden Jahre getrennt voneinander berechnet werden.

Beispielberechnung für eine Laufzeit über 4 Monate mit einem Beschäftigungsumfang von 40 Stunden/monatlich.
 

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs erfolgt in mehreren Schritten.

Zunächst wird die durchschnittliche monatliche Beschäftigungszeit ermittelt (bei unterschiedlichen Stunden­zahlen pro Monat, sofern die Stunden pro Monat variieren).

Im nächsten Schritt werden die monatlichen Stunden auf einen Tag umgerechnet, indem die  40 Stunden / 22 Arbeitstage geteilt werden. Hieraus ergben sich 1,82 Stunden/ Tag.

Nach dem Bundesurlaubgesetz gibt es  20 Arbeitstage. Umgerechnet auf den Monat sind dies 1,67 Tage/Monat

Der Urlaubsanspruch ergibt sich indem die Stunden/Tag x 1,67 x Vertragslaufzeit gerechnet werden, also 1,82 x 1,67 x 4 = 12,16 Stunden.

Somit besteht ein Urlaubsanspruch von 12 Stunden.

Der Urlaub wird mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten im Beschäftigungsbereich abgeklärt und in den Stundenzettel eingetragen.

Einen seperaten Vordruck gibt es nicht.

Bei Krankheit ist dies dem/der Vorgesetzten bzw. Vertreter/in unmittelbar mitzuteilen. Spätestens am 4. Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit ist dem beschäftigenden Bereich ein ärztliches Attest (sowie alle folgenden Atteste) vorzulegen. Die Überwachung erfolgt im jeweiligen Beschäftigungsbereich.

Krankenbezüge werden bis zur Dauer von 6 Wochen gezahlt. Nach 6 Wochen zahlen weder Arbeitgeber noch Krankenkasse, es sei denn die studentische Hilfskraft ist ausnahmsweise sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Auch wenn der Arbeitgeber keine Krankenbezüge mehr zahlt, ist er über die voraussichtliche Dauer der Er­krankung per Attest in Kenntnis zu setzen.

Die Wiederaufnahme der Tätigkeit ist auch wegen der Wiederaufnahme der Zahlung anzuzeigen.

Im Krankheitsfall während des Urlaubs ist dies dem/der Vorgesetzten zu melden. Der Urlaub kann dann gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.
 

Bei fest vereinbarten Arbeitstagen müssen die Stunden nicht nachgearbeitet werden. Auf dem Stundenzettel wird nur vermerkt, dass an diesem Tag eine Krankmeldung vorlag.

Für nicht geleistete Tätigkeit oder Überzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis wird die überzahlte Vergütung von der Hochschulbezügestelle zurückgefordert. Hierfür gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, soweit nicht im Arbeitsvertrag eine kürzere Ausschlussfrist vereinbart wurde.

Vergütung

Die Stundensätze betragen:

 

 

ab 01.04.2024

Ab 01.08.2025

Studentische Hilfskräfte

13,46 €

14,20 €

Studentische Hilfskräfte mit erstem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (FH-Abschluss, Bachelor, LA Grundschulen, LA Haupt- und Realschulen)

14,46 €

15,26 €

In den gymasialen Lehramtsstudiengängen wird der Nachweis von mindestens 180 Credits dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gleichgestellt.   
    

Seit dem 01.04.2022 ist die monatliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) im Stundensatz integriert.

Die Auszahlung des Entgelts erfolgt immer am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat. Damit die Auszahlung fristgerecht erfolgen kann, müssen die Unterlagen 4 Wochen vor Vertragsbeginn bei der Abteilung Personal und Organisation eingereicht werden.

Das Entgelt wird durch die Hochschulbezügestelle ausgezahlt. Bei Fragen zur Abrechnung können Sie sich direkt an die Sachbearbeiterin bei der Hochschulbezügestelle werden. Die zuständige Sachbearbeiterin finden Sie auf Ihrer Abrechnung.

Nein, allerdings muss eine IBAN vorhanden sein.
 

Die Entgeltnachweise werden von der Hochschulbezügestelle an die Privatanschrift gesandt. Ausgestellt werden diese von der Hochschulbezügestelle nur bei Einstellung oder bei Änderungen.

Wenn die Bachelorprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde, kann nur noch eine Beschäftigung als Studentische Hilfskraft mit erstem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitteilung über den erfolgreich abgelegten Hochschulabschluss zeitnah bei der Hilfskraftsachbearbeitung der Abteilung Personal und Organisation vorgelegt wird. Die Anpassung der Vergütung erfolgt dann ab dem 1. des auf die Vorlage folgenden Monats.

Bei Erreichen des Masterabschlusses ist eine Beschäftigung als Studentische Hilfskraft nicht mehr möglich. Der bestehende Vertrag endet mit der Exmatrikulation.

Wenn die Masterprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde, kann nur noch eine Beschäftigung als Tarifbeschäftigte:r erfolgen.

 

Sozialversicherung

Zur Sozialversicherung gehören, die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Studentische Hilfskräfte sind grundsätzlich frei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Nur bei der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.

 

 

Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (520 €-Minijob) besteht die Möglichkeit sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Wenn Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, werden keine Abgaben zur Rentenversicherung fällig.

Sollten Sie sich gegen eine Befreiung entscheiden, sind Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,6 % zu entrichten. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den Pauschalbetrag des Arbeitgebers (15,00 %) und des vollen Beitrages zur Rentenversicherung in Höhe von 18,6 %. Der zu zahlende monatliche Rentenversicherungsbeitrag ist dabei von 175 Euro zu berechnen.

Eine geringfügige Beschäftigung wird unterteilt in eine kurzfristige Beschäftigung oder in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob):

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigungen sind solche, welche im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70  Arbeitstage arbeiten. Das erzielte Entgelt spielt hierbei grds. keine Rolle. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Geringfügig entlohne Beschäftigungen sind die sogenannten Minijobs. Hierbei darf der Verdienst nicht mehr als 538,00 Euro pro Monat betragen. Auf die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Einsätze kommt es nicht an.

Von den vorstehenden Grundlagen kann es aber Abweichungen geben, sofern noch weitere Beschäftigungen neben dem Arbeitsverhältnis an der Universität existieren. Diese müssen dann sozialversicherungsrechtlich zusammengefasst werden.

Sollte die Sozialversicherungsnummer nicht bekannt sein (z.B. durch SV-Ausweis oder Bescheinigung der Krankenkasse), so kann diese bei der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden.
 

Eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, wenn die Krankenkasse und die Art der Versicherung in dem Fragebogen zur Sozialversicherung angeben wird.

Im Übergangsbereich (von 520,01 € bis 2000 €) gelten besondere Regelungen, wonach Arbeitnehmer grundsätzlich einen reduzierten Beitragsanteil tragen. Mit zunehmenden Arbeitsentgelt steigt der Beitragsanteil bis zum vollen Beitragsabzug am Ende des Übergangsbereichs an.

Wird neben dem Studium ein Studentenjob (z.B. als Studentische Hilfskraft oder Studentische Hilfskraft mit erstem berufsqualifzierenden Hochschulabschluss) ausgeübt, so ist dieser nur dann sozialversicherungsfrei (KV, PV, AV-frei), wenn der Beschäftigungs­umfang weniger als 20 Stunden in der Woche beträgt. Bei dieser Stundenzahl ist davon auszuge­hen, dass sich die Person noch überwiegend ihrem/seinem Studium widmen kann. Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 9,3 % müssen jedoch entrichtet werden.

Die Grenze von 20 Stunden/wöchentlich kann überschritten werden, wenn die Tätigkeit

  • überwiegend abends oder am Wochenende
  • in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien)

ausgeübt wird. In diesen Fällen wird unterstellt, dass das Studium nicht beeinträchtigt wird.

Während eines Urlaubssemesters sind Studierende zwar weiterhin eingeschrieben, neh­men aber in der Regel nicht am Studienbetrieb teil. Zeit und Arbeitskraft werden nicht überwie­gend für das Studium verwendet. Somit sind sie keine ordentlich Studierende mehr. Eine Beschäf­tigung während eines Urlaubssemesters ist deshalb grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, sofern die 520 €-Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dies bedeutet, dass Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung bezahlt werden müssen.

Lohnsteuer

Die Steuer-ID erhält man bereits bei der Geburt. Sollte diese nicht bekannt sein, kann die Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern anfordert werden.

 

 

Wenn Sie keinen weiteren Arbeitgeber haben, so ist die Universität Kassel der Hauptarbeitgeber. Das Studium zählt nicht als Hauptbeschäftigung. Sollten Sie mehr als einen Arbeitgeber haben, können Sie entscheiden welcher Ihr Haupt- bzw. Nebenarbeitgeber sein soll.

Beendigung

Das Beschäftigungsverhältnis  endet  mit der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Das Beschäftigungsverhältnis als Studentische Hilfskraft endet ebenfalls mit der Exmatrikulation. Daher muss die Abteilung Personal und Organisation umgehend im Falle der Exmatrikulation informiert werden.

Beide Vertragsparteien sind berechtigt das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende einzuhalten.

"Aus wichtigem Grund" kann das Beschäftigungsverhältnis auch fristlos gekündigt werden.

Im Einvernehmen beider Parteien kann der Arbeitsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. Hierfür muss die Hilfskraft gemeinsam mit der/dem Vorgesetzten einen schriftlichen Antrag an die Abteilung Personal und Organisation senden. Dort wird dann ein Auflösungsvertrag ausgestellt. Rückwirkende Auflösungen sind nicht möglich.

Sämtliche von der Universität Kassel erhaltenen Gegebenstände (Bücher, Schlüssel, Arbeitsgeräte) sind zurückzugeben.

Sonstiges

Dienstreisen bedürfen der vorherigen Genehmigung. Zur Gewährung des Unfallschutzes ist auch jeder Dienstgang vor Antritt dem Vorgesetzten anzuzeigen. Die Erstattung der Auslagen (Reisekosten) ist mittels eines Reisekostenantrages über der/den zuständigen Vorgesetzten (z.B. Dekan:in) bei der Abteilung Personal und Organisation – spätestens 6 Monate nach Beendigung der Reise - zu beantragen.

Ansprechperson:

Susanne Günther

Tel.: 2304

Email: susanne.guenther[at]uni-kassel[dot]de

Grundsätzlich ist der Dienstort ist in Kassel oder Witzenhausen.

Wenn eine Dienstortverlegung erfolgen soll, so muss dies schriftlich bei der Abteilung Personal und Organisation beantragt werden.

Alternativ kann der geänderte Dienstort direkt mit in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.

Zudem gibt es die Möglichkeit zur Mobilen Arbeit. In diesem Fall ist eine entsprechende Vereinbarung auszufüllen, welche im Beschäftigungsbereich erhältlich ist und auch dort aufbewahrt wird. Eine Weiterleitung an die Abteilung Personal und Organisation ist nicht erforderlich.

 

In diesem Fall muss eine Unfallmeldung erstellt werden, da Unfälle am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur/von der Arbeit bzw. bei Dienstreisen und Dienstgängen der Unfallkasse Hessen zu melden sind. Der Vordruck ist dann bei der Abteilung Personal und Organisation einzureichen.

Ein Arbeitszeugnis kann bei der zuständigen Hilfskraftsachbearbeiterin beantragt werden. Ausgestellt wird das Arbeitszeugnis von der Abteilung Personal und Organisation auf der Grundlage eines Zeugnisentwurfs des beschäftigenden Bereichs.

Sobald die Bestätigung einer Schwangerschaft vorliegt, sollte die Hilfskraft dies dem Arbeitgeber mitteilen, da die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes einzuhalten sind.

Als Nachweis der Schwangerschaft reicht die Kopie des Mutterpasses aus, es ist keine gesonderte Bescheinigung des Arztes mehr erforderlich..

Die gesetzlichen Schutzfristen betragen in der Regel vor der Entbindung 6 Wochen und 8 Wochen nach Entbindung.

Vor der Geburt kann noch gearbeitet werden, wenn sich die Hilfskraft ausdrücklich dazu bereit erklärt. Dies muss schriftlich erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Entbindung besteht jedoch absolutes Beschäftigungsverbot, d.h. in dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht weiterbeschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wären.

Weitere Informationen zum Thema Mutterschutz findet man im Leitfaden zum Mutterschutz.

Nach Mitteilung der bestehenden Schwangerschaft erhält die Hilfskraft einen Beurteilungsbogen zur Gefährdungsermittlung. Mit Hilfe des Bogens wird ermittelt, ob die Hilfskraft eventuell gesundheitsgefährdeten Einflüssen ausgesetzt ist und ob Schutzmaßnahmen ergriffen wer­den müssen.

Bei Fragen zur Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutz ist die Gruppe Ar­beitssicherheit und Umweltschutz der Abteilung Bau, Technik und Liegenschaften zuständig.

 

Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes, das für die Zeit der Mutterschutzfristen gezahlt wird, ist die Krankenkasse zuständig. Dort sind auch weitere Informationen darüber erhältlich. Der Differenz­betrag wird durch die Hochschulbezügestelle nach Vorlage der Geburtsurkunde gezahlt. Bei nichtso­zialversicherungspflichtigen Hilfskräften ist zuständig:

Bundesamt für Soziale Sicherung

(Mutterschaftsgeldstelle)

Friedrich-Ebert-Allee 38

53113 Bonn

Ein Antragsformular und weitere Informationen hierzu findet man auch auf den Internetseiten des Bundesamt für Soziale Sicherung unter Mutterschaftsstelle  https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/mutterschaftsgeld/ueberblick/

Hier findet man auch den entsprechenden Antrag.

 

Die Änderung der Bankverbindung, der Adresse und Personenstandsänderungen mit Namensänderung sind der Abteilung Personal und Organisation anzuzeigen. Bitte geben Sie hierzu auch Ihre Personalnummer an.

Auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sind eventuelle Adressänderungen mitzuteilen, damit Unterlagen z.B. Arbeitszeugnisses nachgesandt werden können.

Die Personalnummer befindet sich auf dem Übersendungsschreiben zum Arbeitsvertrag oder auf dem Entgeltnachweis.

Im Personalbogen ist die Angabe der Schwerbehinderung sowie der Grad der Behinderung mit anzu­geben. Dies ist durch den Schwerbehindertenausweis bzw. Gleichstellungsbescheid nachzuweisen. Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf 5 Tage zusätzlichen Urlaub. Dies wird anteilig der Ar­beitszeit errechnet.  Als schwerbehindert gilt man ab einem Grad von 50. Der Grad der Behinderung wird durch das Amt für Versorgung und Soziales festgestellt.

Für Fragen und Probleme, die im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis entstehen, steht die Vertrauensfrau der SBV, Frau Kerstin Pippert, Tel. 0561-804-3676, E-Mail sbv[at]uni-kassel[dot]de,  und als Beauftragte der Arbeitgeberin, Frau Manuela Robrecht, Abteilung Personal und Organisation, Tel. 0561/804-2518. Email: robrecht[at]uni-kassel[dot]de zur Verfügung.

Beauftragter für Studium und Behinderung ist Herr. Prof. Dr. Felix Welti, Tel.: 0561/804-2970, Email: welti[at]uni-kassel[dot]de.

 

An­sprech­part­ne­rin­nen für Stu­den­ti­sche Hilfs­kräf­te

Ka­rin Lan­ge (III C 20)
Fachbereich 1
Fachbereich 2
Fachbereich 6
Fachbereich 15
Zentrum für Lehrerbildung
Referat für Schulpraktische Studien
Universitätsbibliothek
UniKasselTransfer


Tel.: +49 561 804-2174

Tanja Wurmbach-Berger (III C 21)
Fachbereich 5
Fachbereich 7
Fachbereich 10
Fachbereich 11
Kunsthochschule
IT-Servicezentrum
Service Center Lehre


Tel.: +49 561 804-7169

Ines Hallouz (III C 22)
Fachbereich 14
Fachbereich 16
Zentrale Universitätsverwaltung
Hochschulbezügestelle
Frauen- und Gleichstellungsbüro
INCHER
CESR
Internationales Studienzentrum


Tel.: +49 561 804-2267

Wenn noch Fragen offen sind, so senden Sie bitte eine E-Mail an die Hilfskraftsachbearbeiterinnen.

Hilfskräfterat